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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 388/14
  4. vom
  5. 25. November 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
  9. die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen
  10. Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
  11. am 25. November 2015
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  14. Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
  15. am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie gegenüber
  16. der Beklagten zu 1 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit
  17. sie gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt ist
  18. Streitwert: 51.411,93 €
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beklagten
  22. zu 1 unzulässig, weil die Kläger insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sind. Das Berufungsgericht hat über Anspr üche gegen die Beklagte zu 1 nicht entschieden. Ferner ist die Beschwerde insoweit entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden.
  23. 2
  24. Eine Auslegung der Beschwerde dahingehend, dass sie nur gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 eingelegt worden ist, scheidet aus, da
  25. die Beklagte zu 1 im Rubrum der Beschwerdeschrift als Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird und sich dem in Kopie be igefügten Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts alleine nicht entnehmen lässt, dass vom Berufungsgericht nur über Klageanträge gegen
  26. -3-
  27. die Beklagten zu 2 bis 5 entschieden wurde, sondern die Beklagte zu 1
  28. dort als Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Ob eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf den bei der Zurückweisung in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts in Betracht käme, kann o ffen bleiben, da dieser der Beschwerdeschrift nicht beigefügt war.
  29. 3
  30. II. Gegenüber den Beklagten zu 2 bis 5 ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
  31. noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  32. (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß
  33. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  34. Felsch
  35. Harsdorf-Gebhardt
  36. Dr. Brockmöller
  37. Lehmann
  38. Dr. Bußmann
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2013 - 2 O 65/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 3 U 27/14 -