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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 373/14
  4. vom
  5. 16. November 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin
  10. Mayen,
  11. die
  12. Richter
  13. Felsch,
  14. Lehmann,
  15. die
  16. Richterin
  17. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
  18. am 16. November 2015
  19. beschlossen:
  20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August
  21. 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist
  25. gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die
  26. Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine
  27. Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit
  28. in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September
  29. 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewi esen hat.
  30. 2
  31. II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober
  32. 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die
  33. -3-
  34. Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, kommt es
  35. auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Ve rtragsschluss im Policenmodell. Die Parteien haben den Versicherungsvertrag im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 VVG
  36. n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
  37. Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach
  38. § 7 VVG erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot
  39. auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Dieses Angebot
  40. hat die Beklagte später angenommen.
  41. Mayen
  42. Felsch
  43. Dr. Brockmöller
  44. Lehm ann
  45. Dr. Schoppmeyer
  46. Vorinstanzen:
  47. AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -