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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 335/06
  4. vom
  5. 16. April 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
  9. Dr. Franke
  10. am 16. April 2008
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  13. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen
  17. das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  18. 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und
  19. diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge
  20. nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch
  21. -3-
  22. die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
  23. Terno
  24. Dr. Schlichting
  25. Felsch
  26. Wendt
  27. Dr. Franke
  28. Vorinstanzen:
  29. LG Tübingen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 149/05 -