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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 325/06
  4. vom
  5. 22. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. und den Richter Felsch
  11. am 22. Juli 2009
  12. beschlossen:
  13. I.
  14. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
  15. Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
  16. II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
  17. des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
  18. weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  19. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  20. erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das
  21. Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten
  22. auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht
  23. hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12
  24. unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
  25. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift
  26. "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und
  27. den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
  28. -3-
  29. als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer
  30. weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  31. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  32. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  33. 3. Streitwert: 150.000 €
  34. Terno
  35. Seiffert
  36. Dr. Kessal-Wulf
  37. Wendt
  38. Felsch
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -