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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 301/04
  4. vom
  5. 21. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  10. am 21. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  13. dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 92.799 €
  15. Gründe:
  16. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
  17. nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  18. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
  19. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen
  20. aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an-
  21. -3-
  22. geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom
  23. 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist
  24. durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
  25. (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR
  26. 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992
  27. - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teilurteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO
  28. 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den
  29. prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein
  30. Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die abschließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der
  31. Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprüche aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.
  32. -4-
  33. Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats
  34. vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April
  35. 2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.
  36. Terno
  37. Seiffert
  38. Dr. Kessal-Wulf
  39. Wendt
  40. Felsch