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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 293/07
  4. vom
  5. 4. Juni 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
  8. Dr. Kessal-Wulf
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
  11. dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  12. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  13. erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  14. Der Senat hat die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen (Art. 103
  15. Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Klagantrag, der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 143,
  16. 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückgewähranspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung
  17. gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren
  18. Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  20. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  21. Streitwert: 1.124.842,14 €
  22. Terno
  23. Dr. Schlichting
  24. Wendt
  25. Seiffert
  26. Dr. Kessal-Wulf
  27. Vorinstanzen:
  28. LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -