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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 291/06
  4. vom
  5. 23. Mai 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2007
  9. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
  10. Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
  14. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  15. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  16. Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die prozessuale Vorschrift des § 384 ZPO verkannt; der Zeuge durfte das
  17. Zeugnis nicht pauschal verweigern und deshalb auch nicht
  18. unvernommen entlassen werden (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 unter I 2 a). Darauf kann die Beklagte jedoch keinen Zulassungsgrund stützen. Denn sie hat im Anschluss an den Termin zur Beweisaufnahme rügelos verhandelt (§ 295 ZPO) und damit die
  19. Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung nicht
  20. in Zweifel gezogen (Senatsurteil vom 18. November 1986
  21. - IVa
  22. ZR
  23. 99/85 -
  24. VersR
  25. 1987,
  26. 149);
  27. darin
  28. liegt
  29. ein
  30. - zumindest konkludenter - Verzicht auf den Zeugen als
  31. Beweismittel (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 387 Rdn. 2;
  32. MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. § 387 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 387 Anm. A II a 1; Stein/Jonas/Berger,
  33. ZPO 22. Aufl. § 387 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl.
  34. -3-
  35. § 387 Rdn. 1). Eine wiederholte Ladung und Einvernahme
  36. des Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Das Protokoll
  37. der vorangegangenen Beweisaufnahme durfte das Berufungsgericht - trotz Richterwechsels - im Wege des Urkundsbeweises verwerten (BGHZ 53, 245, 257). Soweit es
  38. im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überlegungen, den
  39. Angaben des Zeugen nicht folgen zu können, nicht ohnehin
  40. lediglich auf die fehlende Plausibilität seiner Aussage, sondern auf dessen Glaubwürdigkeit stützt, beruht dies auf
  41. persönlichen Eindrücken, die in der abschließenden mündlichen Verhandlung gewonnen worden sind, an der alle mit
  42. der Urteilsfindung befassten Richter teilgenommen haben.
  43. Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103
  44. Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend
  45. erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  46. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  47. -4-
  48. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  49. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  50. Terno
  51. Dr. Schlichting
  52. Dr. Kessal-Wulf
  53. Seiffert
  54. Dr. Franke
  55. Vorinstanzen:
  56. LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 4 O 27/03 KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 25 U 173/03 -