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139 lines
6.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 267/04
  4. vom
  5. 14. Dezember 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  9. am 14. Dezember 2011
  10. beschlossen:
  11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45%
  12. und die Beklagte 55%
  13. Gründe:
  14. 1
  15. I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt
  16. seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von
  17. der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
  18. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von
  19. einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes
  20. Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger
  21. bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die
  22. Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg eteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der
  23. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega tten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten
  24. vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
  25. -3-
  26. 2
  27. Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die
  28. Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse
  29. III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender
  30. Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen
  31. müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
  32. die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
  33. das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR
  34. 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des
  35. Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus
  36. Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer
  37. Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli ebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben
  38. (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
  39. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei
  40. der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht
  41. abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
  42. 3
  43. Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die
  44. Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des
  45. Klägers mit Werner D.
  46. diesem bei Ableben des Klägers eine sat-
  47. zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
  48. gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
  49. (VersR 2010, 1207).
  50. -4-
  51. 4
  52. Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der
  53. Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb eschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss
  54. vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
  55. dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland
  56. dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
  57. 5
  58. Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren
  59. beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der
  60. Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
  61. 6
  62. II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac hdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist.
  63. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen
  64. Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil
  65. vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung
  66. der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des
  67. Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden
  68. Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat
  69. diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
  70. 7
  71. Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128
  72. Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
  73. -5-
  74. (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO
  75. 29. Aufl. § 308 Rn. 10).
  76. 8
  77. Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1
  78. Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss
  79. vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon
  80. entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf
  81. den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der
  82. Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das
  83. Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des
  84. Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung
  85. seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil
  86. nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt
  87. erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die
  88. Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B eklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom
  89. 10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu
  90. unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
  91. ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29
  92. Nr. 2
  93. -6-
  94. GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren
  95. nicht zu entscheiden.
  96. Dr. Kessal-Wulf
  97. Lehmann
  98. Harsdorf-Gebhardt
  99. Dr. Karczewski
  100. Dr. Brockmöller
  101. Vorinstanzen:
  102. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -