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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 250/12
  4. vom
  5. 16. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
  9. Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
  10. am 16: Januar 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
  15. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En tscheidung
  16. des
  17. Revisionsgerichts
  18. (§ 543 Abs. 2
  19. Satz 1
  20. ZPO).
  21. Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen
  22. nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist,
  23. nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt
  24. ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob
  25. ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März
  26. 1981 - IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul,
  27. BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/
  28. Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593
  29. Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1,
  30. -3-
  31. 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung
  32. der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit
  33. die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich
  34. ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen
  35. hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß
  36. § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens
  37. durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste,
  38. dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.
  39. Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103
  40. Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von
  41. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  42. Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  43. -4-
  44. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  45. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  46. Streitwert: 23.578,69 €
  47. Mayen
  48. Wendt
  49. Harsdorf-Gebhardt
  50. Felsch
  51. Dr. Karczewski
  52. Vorinstanzen:
  53. LG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2011 - 8 O 322/08 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2012 - 12 U 793/11 -