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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IV ZR 240/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 10. Oktober 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. 2
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
  9. Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. am 10. Oktober 2001
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  13. 2. August 2000 wird nicht angenommen.
  14. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
  15. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  16. Gründe:
  17. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das
  18. Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die
  19. für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei
  20. den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung
  21. handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge-
  22. 3
  23. gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch
  24. geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991,
  25. 3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894
  26. Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil
  27. die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung
  28. nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.
  29. Terno
  30. Seiffert
  31. Wendt
  32. Ambrosius
  33. Dr. Kessal-Wulf