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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 222/15
  4. vom
  5. 18. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR222.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 18. April 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
  15. das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  16. Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
  17. auf ihre Kosten zurückzuweisen.
  18. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  19. eines Monats
  20. Stellung zu nehmen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
  24. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
  25. hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  26. 2
  27. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
  28. der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
  29. -3-
  30. (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
  31. 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
  32. 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
  33. dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte n Revisionen
  34. der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la ssen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt
  35. der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe
  36. entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht sfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R evision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a
  37. ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR
  38. 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
  39. 3
  40. Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke ine Aussicht auf Erfolg.
  41. -4-
  42. 4
  43. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
  44. Mayen
  45. Felsch
  46. Lehmann
  47. Harsdorf -Gebhardt
  48. Dr. Bußmann
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -