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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 220/15
  4. vom
  5. 6. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR220.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 6. Juli 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
  15. 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten
  16. zurückgewiesen.
  17. Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf
  18. 6.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Der am 18. August 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger
  22. wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
  23. Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
  24. ihm von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  25. (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
  26. Das Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit tlung der Startgutschrift oder der Zusatzrente gerichtete Klage abgewie-
  27. -3-
  28. sen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.
  29. 2
  30. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
  31. dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
  32. 3
  33. Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße
  34. liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des Klägers ,
  35. die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung der Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Ber ufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft
  36. vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgu tschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in
  37. § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3
  38. Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen
  39. Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ
  40. 209, 201 Rn. 15, 41). Entsprechendes gilt, da ein Anspruch des Klägers
  41. auf eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch
  42. nicht besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV
  43. 2017, 181 Rn. 27), für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich g ehörswidrig nicht mit der auf die Gewährung einer Zusatzrente nach § 18
  44. BetrAVG nach dem Anwartschaftsstand Ende Dezember 2002 abzielenden Argumentation des Klägers befasst, wonach ein 2002 aus dem Ar-
  45. -4-
  46. beitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Zusatzrente nach
  47. dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuerrecht erhalte und somit besser
  48. als ein bis Renteneintritt diensttreuer Arbeitnehmer gestellt werde.
  49. 4
  50. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
  51. die Revision des Klägers schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
  52. Mayen
  53. Felsch
  54. Lehmann
  55. Harsdorf -Gebhardt
  56. Dr. Bußmann
  57. Vorinstanzen:
  58. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 -