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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 209/03
  5. Verkündet am:
  6. 24. Oktober 2007
  7. Fritz
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  14. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007
  15. für Recht erkannt:
  16. Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
  17. Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten
  18. des Klägers zurückgewiesen.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. 1
  22. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995
  23. eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zahlung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange
  24. Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Kapitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen
  25. versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Gesamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von
  26. 30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von
  27. 3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.
  28. 2
  29. Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen
  30. Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom
  31. -3-
  32. Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen
  33. Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Bestimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung).
  34. 3
  35. Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem
  36. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile
  37. gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende
  38. durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13
  39. Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.
  40. 4
  41. Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.
  42. Entscheidungsgründe:
  43. 5
  44. Die Revision ist nicht begründet.
  45. 6
  46. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr
  47. ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch
  48. ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspreche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die
  49. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001
  50. (aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach
  51. § 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der An-
  52. -4-
  53. spruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden
  54. Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und
  55. der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Finanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer
  56. auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträgen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesgerichtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe.
  57. Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die
  58. damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe
  59. hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.
  60. 7
  61. 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB
  62. ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die entstandene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenverrechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rechnungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden
  63. Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die
  64. (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrechnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß
  65. bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung
  66. aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen
  67. Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines
  68. neuen Vertrages handelte.
  69. 8
  70. Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom
  71. 12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung
  72. (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der er-
  73. -5-
  74. gänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt
  75. zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des
  76. Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach
  77. dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der
  78. Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien
  79. Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Senat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung
  80. des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertragsrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die
  81. -6-
  82. sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbetrag
  83. von
  84. 1.566,15 €
  85. enthaltenen
  86. Verwaltungskosten
  87. (vgl.
  88. § 43
  89. RechVersV).
  90. Terno
  91. Seiffert
  92. Dr. Kessal-Wulf
  93. Wendt
  94. Dr. Franke
  95. Vorinstanzen:
  96. AG Köln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -