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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 10. November 2004
  6. Fritz
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. IV ZR 196/02
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
  14. Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
  15. Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
  18. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
  19. Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
  23. Sie ist 1939 geboren und war seit dem 16. September 1963 bei
  24. den B.
  25. Verkehrs-Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt, seit
  26. dem 1. September 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages, für den der Tarifvertrag West galt. Seither war sie bei der Beklagten zur Versicherung
  27. angemeldet. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem
  28. 1. August 1999 von der Beklagten eine nach der Anzahl der Umlagemonate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente. Ihr Anspruch auf
  29. Versorgungsrente ruhte bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres; bei der
  30. Berechnung der Zusatzversorgung hatte die Beklagte gemäß ihrem Bescheid vom 13. Oktober 2000 die Vordienstzeiten der Klägerin, die diese
  31. -3-
  32. im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte, nur zur Hälfte in die Berechnung
  33. der gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen (sog. Halbanrechnung).
  34. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Versorgungsrente ab dem 1. August 1999 neu zu berechnen und dabei die
  35. in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten als Umlagezeiten, hilfsweise
  36. in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte, zu berücksichtigen habe. Das
  37. Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die
  38. Klägerin weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
  39. dem 1. August 1999 über die anerkannte Versorgungsrente von 130,03 €
  40. monatlich hinaus weitere 1.303,17 € monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen
  41. wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
  42. Entscheidungsgründe:
  43. Die Revision hat keinen Erfolg.
  44. 1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß Umlagemonate entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 10 der
  45. Satzung der Beklagten in der damals geltenden Fassung (im folgenden:
  46. VBLS a.F.) nur solche Monate seien, für die die Beklagte für die Versicherte Beiträge erhalten habe. Auch eine Halbanrechnung der Vordienstzeiten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehöre schon nicht
  47. zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß
  48. auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un-
  49. -4-
  50. zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten
  51. Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht
  52. selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage
  53. und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung könne, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die
  54. Beklagte abschätze, die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz erschüttern. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht
  55. gezogen werden, daß die Vordienstzeiten bei der Berechnung der von
  56. der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt
  57. werden könnten.
  58. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
  59. der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
  60. das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
  61. Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergänzungslieferung August 2002
  62. Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß
  63. gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
  64. -5-
  65. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
  66. a) Soweit die Klägerin verlangt, ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen
  67. Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt
  68. werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine
  69. Grundlage, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR
  70. 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) entschieden hat. Umlagemonate sind
  71. nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die
  72. Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten
  73. Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte
  74. der Klägerin nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und
  75. b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999
  76. (BVerfGE 100, 1 ff.).
  77. Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund
  78. der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II
  79. Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des
  80. Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte
  81. Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der
  82. DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem
  83. Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I
  84. 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche
  85. -6-
  86. Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund
  87. des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den
  88. Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Soweit mit der
  89. Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf
  90. höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen
  91. entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden
  92. war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
  93. Danach ist auch die für die Klägerin geltende Regelung der VBLS
  94. grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.
  95. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der
  96. DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen
  97. des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 1. September 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Zusatzrente der Klägerin bei der
  98. Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten,
  99. der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften
  100. durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Ver-
  101. -7-
  102. sorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums
  103. (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber
  104. dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten
  105. Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in
  106. Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
  107. 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus
  108. Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
  109. b) Auch die Beschränkung der Klägerin auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin,
  110. die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von
  111. Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe
  112. der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung
  113. von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in
  114. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im
  115. -8-
  116. Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen
  117. der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei.
  118. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das
  119. Bundesverfassungsgericht feststellt.
  120. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
  121. dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
  122. Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
  123. hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
  124. länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
  125. diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
  126. 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
  127. Satzung gezwungen.
  128. Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
  129. Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
  130. stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
  131. VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
  132. jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
  133. -9-
  134. Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
  135. Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
  136. im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
  137. nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
  138. Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
  139. die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
  140. sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
  141. Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
  142. typisch angesehen werden kann.
  143. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
  144. der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
  145. den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
  146. Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
  147. Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
  148. nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
  149. Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
  150. ersichtlich.
  151. Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,
  152. die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberechtigt geworden ist, nämlich seit 1. August 1999. Daß ihr Rentenanspruch
  153. bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1
  154. - 10 -
  155. VBLS a.F. ruht, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der
  156. Klägerin bereits am 1. August 1999 entstanden war, von der Beklagten
  157. auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin
  158. kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die
  159. noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte
  160. auch der Klägerin bereits seit 1. August 1999 eine Mindestrente gezahlt
  161. hat.
  162. c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
  163. Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
  164. a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
  165. die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
  166. liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
  167. sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
  168. Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
  169. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine
  170. Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
  171. ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
  172. Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
  173. und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
  174. Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
  175. ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
  176. - 11 -
  177. selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
  178. d) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
  179. sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
  180. nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund
  181. ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger
  182. als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß.
  183. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach
  184. § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe
  185. als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
  186. berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der
  187. Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin
  188. - 12 -
  189. über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit
  190. nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus
  191. Gründen der Gleichbehandlung zu.
  192. Seiffert
  193. Dr. Schlichting
  194. Dr. Kessal-Wulf
  195. Wendt
  196. Felsch