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320 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 172/09
  4. vom
  5. 21. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter
  10. Terno,
  11. die
  12. Richter
  13. Wendt,
  14. Felsch, die
  15. Richterin
  16. Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
  17. am 21. April 2010
  18. beschlossen:
  19. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
  20. das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2009 zugelassen.
  21. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
  22. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
  23. Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  24. Streitwert: 132.935,88 €
  25. Gründe:
  26. I. Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf die Rückzah-
  27. 1
  28. lung angeblich gewährter Darlehen aus den Jahren 1987, 1988 und 1990
  29. über zweimal je 100.000 DM und einmal 160.000 DM in Anspruch genommen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind nur noch die beiden Darlehen aus 1988 und 1990 über 100.000 DM und 160.000 DM im
  30. Streit.
  31. -3-
  32. 2
  33. Die Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin waren von 1973
  34. bis 1998 miteinander verheiratet. Die Klägerin ist im Zentralheizungsund Lüftungsbau tätig, die Beklagte betreibt auf J.
  35. zwei Pensionshäu-
  36. ser. Aus einem schriftlichen Darlehensvertrag vom 29. Juli 1987 ergibt
  37. sich, dass die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 100.000 DM zu
  38. 7% Zinsen mit einer Rückzahlung zum 31. Juli 1992 gewährt hat. Für die
  39. beiden streitigen Darlehen aus 1988 und 1990 existieren keine schriftlichen Darlehensverträge. Am 5. Juni 1990 wurden von einem Konto der
  40. Klägerin 160.000 DM unter Wertstellung zum 6. März 1990 abgebucht
  41. und am selben Tag einem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Ebenfalls am 5. Juni 1990 wurden vom Konto der Beklagten - wiederum unter
  42. Wertstellung zum 6. März 1990 - 155.915,85 DM abgebucht und am selben Tag wiederum dem Konto der Klägerin gutgeschrieben. In den von
  43. der Beklagten unterzeichneten Jahresabschlüssen zum 31. Dezember
  44. 1995 und zum 31. Dezember 1998 sind die drei Darlehen gegenüber der
  45. Klägerin über insgesamt 360.000 DM jeweils als "sonstige Verbindlichkeiten" aufgeführt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 kündigte die
  46. Klägerin die Darlehen und verlangte Rückzahlung zum 20. Januar 2003.
  47. 3
  48. Das Landgericht hat zur Frage der Darlehensgewährung Beweis
  49. erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Mit Urteil vom 22. August 2008
  50. hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 132.935,88 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierbei hat
  51. es als bewiesen angesehen, dass die Klägerin der Beklagten die drei
  52. Darlehen gewährt hat. Hinsichtlich des Darlehens aus 1987 hat es die
  53. Klage lediglich wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die
  54. erstinstanzliche Beweisaufnahme hat es nicht wiederholt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie der
  55. -4-
  56. Beklagten die Darlehen aus 1988 und 1990 gewährt habe. Sie habe keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich der Abschluss
  57. entsprechender Verträge unmittelbar ergebe. Vor dem Hintergrund, dass
  58. nur für 1987 ein schriftlicher Vertrag existiere, reichten auch die übrigen
  59. Indizien nicht aus. Die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse durch die
  60. Beklagte genüge hierfür nicht. Unerheblich sei auch, dass die Darlehensverträge bei einem Klärungsgespräch anlässlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beklagten und des Geschäftsführers
  61. der Klägerin nicht im Streit gewesen seien. Das lasse sich auch dann erklären, wenn die Verträge nur fingiert worden seien, um günstige Steuertatbestände zu schaffen. Auch sei es möglich, dass es wegen der Verluste des Pensionsbetriebes der Beklagten zu Zahlungen der Klägerin als
  62. Zuschüsse gekommen sei, die als Darlehen bezeichnet worden seien.
  63. Der Zeuge T.
  64. habe hinsichtlich des Abschlusses der Darlehens-
  65. verträge und der Zahlungsflüsse auch keine unmittelbare Wahrnehmung
  66. gehabt. Bezüglich der durch Kontobelege erwiesenen Zahlung von
  67. 160.000 DM im Jahr 1990 sei die Indizwirkung für eine Darlehensgewährung schon deshalb erschüttert, weil noch am selben Tag ein Betrag von
  68. annähernd 156.000 DM wieder auf das Konto der Klägerin zurückgeflossen sei.
  69. 4
  70. II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ohne
  71. Wiederholung der Beweisaufnahme verletzt den Anspruch der Klägerin
  72. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise.
  73. 5
  74. 1. a) Grundsätzlich steht es zwar im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut ver-
  75. -5-
  76. nehmen will. Dieses Ermessen unterliegt indessen Einschränkungen.
  77. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten will
  78. (BGHZ 158, 269, 272 f.; Senatsbeschluss vom 5. April 2006 - IV ZR
  79. 253/05 - VersR 2006, 949 unter 1; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002
  80. - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453 unter II 1 a; vom 22. Mai 2002
  81. - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom 16. Oktober 1997
  82. - IX ZR 10/97 - NJW 1998, 385 unter II 1 c; vom 30. September 1992
  83. - VIII ZR 196/91 - NJW 1993, 64 unter II 2 a). Hat das erstinstanzliche
  84. Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie
  85. gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer
  86. Würdigung der Aussage zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so
  87. kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht ohne weiteres verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen
  88. gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben (Senatsurteil vom
  89. 5. April 2006 aaO). Zwar ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich
  90. verwehrt, die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen ohne
  91. dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich nicht auch insoweit die Pflicht zur erneuten Vernehmung aus Zweifeln über die Vollständigkeit und Richtigkeit
  92. der protokollierten Aussage gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt.
  93. b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen,
  94. 6
  95. indem es insbesondere die als Zeugen vernommenen Steuerberater
  96. T.
  97. und L.
  98. nicht erneut vernommen hat. Diese haben überein-
  99. stimmend angegeben, es habe anlässlich der Krise der Ehe zwischen
  100. der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin ein Klärungsge-
  101. -6-
  102. spräch bezüglich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gegeben. Dabei seien die Darlehen unstrittig gewesen bzw. für die weitere
  103. Berechnung ungeprüft zugrunde gelegt worden. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Zeuge T.
  104. habe nach seinen Angaben der Be-
  105. sprechung nicht bis zu ihrem Ende beigewohnt, ist dies nicht geeignet,
  106. Zweifel an seiner Aussage zu wecken, da weder festgestellt ist, noch es
  107. sich aus dem sonstigen Streitstoff ergibt, dass nach dem Weggang des
  108. Zeugen T.
  109. die Parteien uneinig über den Bestand der Darlehen
  110. geworden wären. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, die unbeanstandete Einführung der Darlehensverträge in die Verhandlungen lasse
  111. sich auch dann erklären, wenn sie nur fingiert worden seien, um günstige
  112. Steuertatbestände zu schaffen, beruht dies nicht auf entsprechenden
  113. Feststellungen. Ohne konkrete Anhaltspunkte durfte das Berufungsgericht nicht erwägen, bei den Darlehen habe es sich nur um Scheingeschäfte gehandelt. Ebenso wenig steht die vom Berufungsgericht weiter
  114. aufgeführte Möglichkeit fest, zu den Geldflüssen sei es gekommen, weil
  115. der Pensionsbetrieb der Beklagten Verluste erwirtschaftet habe und
  116. durch als Darlehen bezeichnete Zuschüsse der Klägerin hätten ausgeglichen werden sollen. Aus dem Prozessstoff ergibt sich an keiner Stelle,
  117. dass Zahlungen der Klägerin als verlorene Zuschüsse und nicht lediglich
  118. als Darlehen behandelt werden sollten.
  119. 7
  120. Hinzu kommen weitere Umstände, die es nicht ohne erneute Vernehmung der Zeugen rechtfertigen, vom Nichtbestehen der Darlehen
  121. auszugehen. So hat der Zeuge T.
  122. angegeben, bei Beginn seiner
  123. Tätigkeit 1992/1993 seien in bereits vorhandenen Bilanzen der Vorjahre
  124. für den Pensionsbetrieb der Beklagten die Darlehen ausgewiesen worden. Diese sind dann auch in die Bilanzen 1992 bis 1994 eingestellt worden. Gleiches gilt für die Jahresabschlüsse 1995 und 1998, die von der
  125. -7-
  126. Beklagten persönlich unterzeichnet wurden. Zwar bedeutet die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann nach § 245 HGB
  127. kein Schuldanerkenntnis zugunsten der in der Bilanz erfassten Gläubiger
  128. (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07 - WM 2009, 986 Tz. 15;
  129. Koller/Roth/Morck,
  130. HGB
  131. 6. Aufl.
  132. § 245
  133. Rdn. 4;
  134. Ebenroth/Boujong/
  135. Joost, HGB [2001] § 245 Rdn. 1). Gleichwohl begründen derartige formal
  136. bewiesene Erklärungen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass
  137. die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge
  138. der Wirklichkeit entsprechen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 U 127/06 - juris unter II 1). Es ist auch nicht festgestellt,
  139. dass die Aufnahme dieser Darlehensverbindlichkeit in die Bilanzen gegen oder ohne den Willen der Beklagten geschehen wäre. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte ferner Zinsverbindlichkeiten aus den Darlehen steuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend
  140. gemacht. Der Zeuge L.
  141. hat hierzu bekundet, er habe für Zinsflüsse
  142. zwar keine Unterlagen gefunden. Er habe den Sachverhalt so verstanden, dass fällige Zinsen mit Leistungen der Einzelfirma der Beklagten an
  143. die Klägerin, nämlich Beköstigung von deren Mitarbeitern, verrechnet
  144. worden seien. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
  145. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, der Zeuge
  146. 8
  147. T.
  148. habe im Hinblick auf den Abschluss der Darlehensverträge kei-
  149. ne unmittelbare Wahrnehmung gehabt, so ist zwar richtig, dass er seine
  150. Tätigkeit erst nach dem Abschluss der behaupteten Darlehensverträge
  151. aufnahm. Der Zeuge hat indessen bekundet, er habe in den Unterlagen
  152. bei der Klägerin zwei Verträge gefunden, die auch in den Bilanzen des
  153. Pensionsbetriebs der Beklagten aufgeführt worden seien. Ferner habe er
  154. den Überweisungsträger über die Zahlung eines Darlehensbetrages gesehen. Wenn der Zeuge dann angegeben hat, die Darlehen seien real
  155. -8-
  156. geflossen und keine steuerlichen Konstrukte gewesen, weil dies bei einer
  157. Betriebsprüfung sofort aufgefallen wäre, konnte das Berufungsgericht
  158. diese Aussage des Zeugen nicht ohne weiteres beiseite lassen, ohne ihn
  159. erneut zu vernehmen. Der vom Berufungsgericht weiter herangezogene
  160. Umstand, der schriftliche Darlehensvertrag aus 1987 sei kein Indiz für
  161. den Abschluss weiterer Verträge 1988 und 1990, weil zwischen Fälligkeit
  162. und Kündigung des Darlehens zehn Jahre vergangen seien, berücksichtigt schließlich nicht hinreichend, dass es sich der Sache nach um ein
  163. Darlehen im familiären Bereich handelt, bei dem es keineswegs außergewöhnlich ist, dass auch nach dessen Fälligkeit nicht sofort auf Rückzahlung bestanden wird.
  164. 9
  165. 2. Die unterlassene Wiederholung der Beweisaufnahme verletzt
  166. auch deshalb den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es
  167. mit seiner Begründung, diese habe keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich der Abschluss entsprechender Darlehensverträge
  168. unmittelbar ergebe, zum einen die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin überspannt und zum anderen nicht alle maßgeblichen Indizien in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Nach ständiger
  169. Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,
  170. das geltend gemachte Recht in ihrer Person als entstanden erscheinen
  171. zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der
  172. Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden (Senatsbeschluss
  173. vom 23. September 2009 - IV ZR 152/08 - juris unter II 2; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8; Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 19 (Gründe) unter 2 f). Hier hat die Klägerin den Abschluss
  174. von drei Darlehensverträgen in den Jahren 1987, 1988 und 1990 über
  175. -9-
  176. zweimal 100.000 DM und einmal 160.000 DM mit der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt, was bereits für die Substantiierung ihres
  177. Vortrages hinreichend war. Hinzu kommt, dass die Klägerin darüber hinaus den Darlehensvertrag aus 1987 und den Überweisungsträger aus
  178. 1990 vorgelegt hat. Weitere Indizien haben sich ferner aus der Aussage
  179. des Zeugen T.
  180. ergeben, die die Klägerin sich zu Eigen gemacht
  181. hat. So hat der Zeuge ausgesagt, der Betrieb der Beklagten habe sich
  182. wenig gerechnet und es seien Bankschulden in einer Größenordnung
  183. von fast 1 Mio. DM passiviert worden. Die von der Klägerin gewährten
  184. Darlehen seien deshalb notwendig gewesen, um die Einzelfirma der Beklagten wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Wegen dieser Darlehen habe er später auch an konkreten Verhandlungen mit der Bank der Beklagten zur Durchführung von Umschuldungen teilgenommen. Diese Umschuldung sei 2000 bis 2002 tatsächlich durchgeführt worden. Ursprünglich sei sogar noch daran gedacht worden, einen Teil der Beträge der
  185. Klägerin zufließen zu lassen, was dann aber nicht erfolgt sei. Eine Bewertung dieses Teils der Aussage des Zeugen T.
  186. fehlt im Beru-
  187. fungsurteil.
  188. 3. Dem Erfordernis einer Wiederholung der Beweisaufnahme ste-
  189. 10
  190. hen auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den im Jahr
  191. 1990 erfolgten Überweisungen vom Konto der Klägerin auf dasjenige der
  192. Beklagten und umgekehrt entgegen. Zunächst ergibt sich aus den vorgelegten
  193. Kontounterlagen,
  194. dass
  195. am
  196. 5. Juni
  197. 1990
  198. ein
  199. Betrag
  200. von
  201. 160.000 DM vom Konto der Klägerin auf ein Konto der Beklagten überwiesen wurde. Der Umstand, dass rückwirkend eine Wertstellung zum
  202. 6. März 1990 erfolgte, ist nach der Aussage des Zeugen B.
  203. zwar
  204. nicht an der Tagesordnung, komme aber vor, um entsprechende Zinsgutschriften bzw. -belastungen zu erreichen. Soweit dann am selben Tag
  205. - 10 -
  206. vom Konto der Beklagten auf das Konto der Klägerin ein Betrag von
  207. 155.915,85 DM zurück überwiesen wurde, kann hieraus nicht ohne weiteres auf eine fehlende Darlehensgewährung geschlossen werden. Die
  208. Klägerin hat den Nachweis für die Zahlung der 160.000 DM durch den
  209. Überweisungsträger geführt und aus der Aussage des Zeugen T.
  210. sowie der Aufnahme dieses Betrages in die Bilanz des Betriebes der Beklagten ergeben sich Indizien dafür, dass es sich bei dieser Zahlung um
  211. ein Darlehen handeln könnte. Demgegenüber wäre es Sache der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es sich lediglich
  212. um ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB handelte. Da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen
  213. auszugehen ist, trägt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts derjenige
  214. die Beweislast, der sich darauf beruft (BGH, Urteile vom 9. Juli 1999 - V
  215. ZR 12/98 - NJW 1999, 3481 unter II 2; vom 8. Juni 1988 - VIII ZR
  216. 135/87 - NJW 1988, 2597 unter II 2). Derartige Feststellungen für das
  217. Vorliegen eines Scheingeschäfts hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern nur Vermutungen angestellt, die Darlehensverträge könnten
  218. fingiert worden sein, um günstige Steuertatbestände zu schaffen. Da die
  219. Zahlung der 155.915,85 DM vom Konto der Beklagten veranlasst wurde,
  220. ist es überdies ihre Sache zunächst darzulegen, welchen Hintergrund
  221. diese Überweisung hat. Sie kann sich nicht lediglich mit Nichtwissen erklären (§ 138 Abs. 4 ZPO). Zwar hatte auch der Geschäftsführer der Klägerin Vollmacht über das Konto der Beklagten. Es steht indessen nicht
  222. fest, dass diese Überweisung durch ihn und nicht durch die Beklagte
  223. veranlasst wurde. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann die
  224. Möglichkeit, dass es sich um Verbindlichkeiten des Betriebes der Beklagten gegenüber der Klägerin handelt, die diese für sie erbracht hat. Immerhin sind in den Bilanzen des Betriebes der Beklagten seit 1992 neben den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin weitere
  225. - 11 -
  226. Verbindlichkeiten dieser gegenüber in erheblicher Größenordnung aufgeführt.
  227. Terno
  228. Wendt
  229. Harsdorf-Gebhardt
  230. Felsch
  231. Dr. Karczewski
  232. Vorinstanzen:
  233. LG Aurich, Entscheidung vom 22.08.2008 - 2 O 1318/06 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 U 38/08 -