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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 162/17
  4. vom
  5. 3. Mai 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
  11. die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
  12. am 3. Mai 2018
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
  15. das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  16. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  17. eines Monats
  18. Stellung zu nehmen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
  22. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
  23. 2
  24. Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergang enen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen
  25. ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass
  26. sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k-
  27. -3-
  28. abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.
  29. 3
  30. 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze lnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall ü bertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch keine Aussicht auf Erfolg.
  31. 4
  32. Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil
  33. der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei
  34. ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen
  35. Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
  36. Mayen
  37. Harsdorf-Gebhardt
  38. Dr. Brockmöller
  39. Hinweis:
  40. Das Revisionsverfahren
  41. erledigt worden.
  42. Lehmann
  43. Dr. Bußmann
  44. ist
  45. durch
  46. Revisionsrücknahme
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 18 O 265/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 54/17 -