Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

85 lines
3.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 138/07
  4. vom
  5. 28. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
  9. Dr. Franke
  10. am 28. Mai 2008
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
  13. 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Mit der rechtzeitig gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangenen Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich
  17. nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ihrer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers,
  18. unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst,
  19. sondern von ihr geleistet worden sein sollte, müsse aus dem Umstand,
  20. dass der Erblasser dieses Schriftstück den (im Erbscheinsverfahren vernommenen) Zeugen S.
  21. , H.
  22. und G.
  23. mit der Bemerkung
  24. gezeigt habe, "das haben wir gemacht", der Schluss gezogen werden,
  25. dass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch
  26. wenn das Schriftstück kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament sei, keine Erbunwürdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht
  27. auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen.
  28. -3-
  29. 2
  30. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Zeugen brauchten
  31. nicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss
  32. vom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen gestellte Behauptung zutrifft, das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 habe,
  33. als es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklagten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich für die
  34. Zeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt
  35. werden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für
  36. die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997
  37. nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einverständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Nach Aussage des Zeugen Notar S.
  38. vor dem Nachlassgericht
  39. wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom
  40. 14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das
  41. haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück
  42. vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben,
  43. nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei
  44. seinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen,
  45. dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde.
  46. Anhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom
  47. 14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte,
  48. nämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses spätere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als
  49. Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) gewertet
  50. haben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4
  51. BGB).
  52. -4-
  53. 3
  54. Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit
  55. erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshandlung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis
  56. als zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997
  57. einverstanden gewesen sein könnte, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwogen wird.
  58. Terno
  59. Dr. Schlichting
  60. Felsch
  61. Seiffert
  62. Dr. Franke
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -