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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 137/04
  4. vom
  5. 2. März 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
  9. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
  14. Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur
  15. Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004
  16. (XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem
  17. Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
  18. vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"
  19. beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten
  20. (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV
  21. ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der
  22. Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinausgehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
  23. -3-
  24. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  25. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  26. Streitwert: 126.181,51 €
  27. Terno
  28. Seiffert
  29. Dr. Kessal-Wulf
  30. Wendt
  31. Felsch