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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 136/05
  4. vom
  5. 24. Oktober 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
  10. am 24. Oktober 2007
  11. beschlossen:
  12. 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
  13. aufgehoben.
  14. 2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledigungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis
  15. dahin entstandenen Kosten.
  16. b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten
  20. des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
  21. 2
  22. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
  23. entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt
  24. werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen
  25. -3-
  26. Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 €
  27. als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers
  28. fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen
  29. zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden
  30. -4-
  31. Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungsanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Abschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).
  32. Terno
  33. Seiffert
  34. Dr. Kessal-Wulf
  35. Wendt
  36. Dr. Franke
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 O 143/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-4 U 27/04 -