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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 23/16
  4. vom
  5. 19. Dezember 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 19. Dezember 2016
  13. beschlossen:
  14. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  15. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom
  16. 20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
  17. Gegenstandswert: bis zu 950.000 €
  18. Gründe:
  19. 1
  20. I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten
  21. bestehenden Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat die Klage
  22. - soweit hier von Interesse - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
  23. Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe
  24. -3-
  25. keinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzuführen.
  26. 2
  27. II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines
  28. Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet.
  29. 3
  30. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig eordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
  31. nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos
  32. erscheint.
  33. 4
  34. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
  35. zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be mühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - IV ZB 14/16,
  36. juris Rn. 4; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015
  37. - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des
  38. Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bu ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
  39. 5
  40. 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos,
  41. weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist
  42. als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
  43. Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste llung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
  44. werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste llung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der
  45. -4-
  46. noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er
  47. 2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris
  48. Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der
  49. Kläger nicht getan.
  50. 6
  51. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich
  52. bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B eschwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Pa rtei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozessko stenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozes skostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom
  53. 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.
  54. -5-
  55. 7
  56. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
  57. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
  58. worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.
  59. Mayen
  60. Felsch
  61. Lehmann
  62. Harsdorf -Gebhardt
  63. Dr. Bußmann
  64. Vorinstanzen:
  65. LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 331 O 187/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2016 - 9 U 161/16 -