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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 49/06
  4. vom
  5. 26. Oktober 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB §§ 839 Cb, 1600b
  14. Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des
  15. § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer
  16. Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann
  17. deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.
  18. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - OLG Hamm
  19. LG Münster
  20. - 2 -
  21. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
  22. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
  23. Dr. Herrmann
  24. beschlossen:
  25. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  26. Hamm vom 30. November 2005 - 11 U 48/05 - wird zurückgewiesen.
  27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  28. Beschwerdewert: 35.000 €.
  29. Gründe:
  30. 1
  31. Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder
  32. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
  33. 2
  34. Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist
  35. des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der
  36. Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes
  37. zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem
  38. - 3 -
  39. Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (BGH, Urteil vom 1. März 2006
  40. - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.).
  41. Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem
  42. Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG
  43. Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist
  44. deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
  45. Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005
  46. - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang
  47. nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH,
  48. Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch
  49. BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.
  50. - 4 -
  51. 3
  52. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544
  53. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
  54. Schlick
  55. Streck
  56. Dörr
  57. Kapsa
  58. Herrmann
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 11 O 428/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 U 48/05 -