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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 29/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
  10. und Wöstmann
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
  13. des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 2006 - 8 U 3161/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO
  14. zurückzuweisen.
  15. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
  16. Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung“ gerichtete Erklärung vom 23. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C.
  21. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden C.
  22. III) in Höhe von 150.000 DM zuzüglich
  23. 5 v.H. Agio, die er durch Aufnahme eines Darlehens finanzierte. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs-
  24. - 3 -
  25. gesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle"
  26. vorgenommen werden. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der
  27. Filmvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Produktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden
  28. sollten. Der Versicherer, die N.
  29. Inc., erwies sich
  30. nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig.
  31. 2
  32. Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beteiligungsgesellschaft - der Beklagten zu 1 - und der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags nebst Zinsen begehrt und seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht
  33. ordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklagte zu 2 habe entgegen § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags Anlegergelder freigegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nur
  34. noch gegen die Beklagte zu 2 geführten Berufungsverfahren hat sich der Kläger
  35. auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  36. 10. April 2006 (21 U 5051/05) bezogen und geltend gemacht, die Beklagte zu 2
  37. hafte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie bei Abschluss des
  38. Treuhandvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass eine "effektive Verwendung seiner Mittel gar nicht beabsichtigt sei, vielmehr lediglich eine formale
  39. Kontrolle ohne inhaltliche Substanz zugesagt werde". Das Berufungsgericht hat
  40. die Berufung zurückgewiesen und die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des
  41. 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und im Hinblick auf zahlreiche
  42. weitere Verfahren, in denen vergleichbare Verträge geschlossen worden sind,
  43. zugelassen.
  44. - 4 -
  45. II.
  46. 3
  47. 1.
  48. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
  49. nicht mehr vor.
  50. Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-
  51. 4
  52. nem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil
  53. des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06
  54. - NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
  55. den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem
  56. mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontrollvertrages erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und
  57. Mittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmproduktion vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter
  58. (etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach
  59. dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der
  60. von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen
  61. darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäftliche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich
  62. der Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn
  63. von
  64. einer
  65. "formalen"
  66. Kontrolle
  67. gesprochen
  68. werde;
  69. entscheidend
  70. sei, welche Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10).
  71. Demgegenüber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine
  72. vorvertragliche Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang
  73. - 5 -
  74. und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO
  75. Rn. 14 ff); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwendungskontrolle" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen
  76. Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff).
  77. 5
  78. 2.
  79. Das Berufungsgericht hat für die vorliegende Beteiligungsgesellschaft
  80. den unter der Überschrift "Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskontrolle" stehenden Text eines Treuhandvertrags zugrunde gelegt und, ohne dass
  81. die Revision dies beanstandet hätte, festgestellt, dass er im Wesentlichen
  82. mit den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen der Fonds C.
  83. II und IV übereinstimme. Auf dieser Grundlage hat es - in Übereinstimmung mit dem angeführten Senatsurteil - eine vorvertragliche Pflicht verneint, den Kläger über den Umfang der geschuldeten Prüfung näher aufzuklären, und hat auch aus dem Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" nicht geschlossen, dass der Anleger eine weitergehende "effektive" Kontrolle erwarte.
  84. Wenn auch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - der rechtlichen
  85. Argumentation der Parteien folgend - von einer "formalen Prüfung" einerseits
  86. und von einer "effektiven" Kontrolle andererseits gesprochen hat, ist seinen
  87. Ausführungen im Zusammenhang zu entnehmen, dass es seiner Beurteilung
  88. der geschuldeten Prüfung zutreffend die Einzelbestimmungen des zwischen
  89. den Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat. Damit erweist sich
  90. der Haupteinwand des Klägers im Berufungsverfahren, dass ihn die Beklagte
  91. zu 2 nicht über die von ihr beabsichtigte (nur) formale Prüfung aufgeklärt habe,
  92. als unbegründet.
  93. 6
  94. Ob sich der Kläger in der Berufungsinstanz überhaupt noch darauf berufen hat, die Beklagte zu 2 habe die vertraglich vorgesehene Prüftätigkeit unzureichend vorgenommen, und ob er, wie die Revisionserwiderung meint, unzu-
  95. - 6 -
  96. lässigerweise einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren einführt,
  97. wenn er eine - durchaus auch umfassende - Bonitätsprüfung des Versicherers
  98. fordert, mag auf sich beruhen. Bereits das Landgericht hat eine Vertragsverletzung verneint. Die Revision weist auf kein Vorbringen hin, das zu einer Überprüfung dieser Feststellungen Anlass gegeben hätte.
  99. Schlick
  100. Kapsa
  101. Herrmann
  102. Dörr
  103. Wöstmann
  104. Vorinstanzen:
  105. LG München I, Entscheidung vom 31.03.2006 - 34 O 24941/04 OLG München, Entscheidung vom 09.11.2006 - 8 U 3161/06 -