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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 463/04
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
  10. Dr. Herrmann
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
  14. vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.
  15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
  16. Gegenstandswert: 92.000 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
  20. noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2
  21. ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL
  22. 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht
  23. an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer
  24. Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu
  25. Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im
  26. Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
  27. - 3 -
  28. Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839
  29. BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende
  30. und ausführende Ingenieurbüro H.
  31. oder - nach Eröffnung des Insolvenz-
  32. verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für
  33. die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2
  34. BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen
  35. sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber
  36. erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen
  37. Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ
  38. aaO).
  39. - 4 -
  40. 2
  41. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
  42. Satz 2 ZPO ab.
  43. Schlick
  44. Wurm
  45. Galke
  46. Kapsa
  47. Herrmann
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -