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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 400/12
  4. vom
  5. 25. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Mayer und Reiter
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  11. Frankfurt am Main vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 - wird als
  12. unzulässig verworfen.
  13. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  14. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 GVG
  19. Entschädigung in Höhe von insgesamt 19.900 € wegen der Dauer zweier bei
  20. der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G.
  21. gegen ihn anhängig ge-
  22. wesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Februar 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO
  23. beendeten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz beziffert
  24. er seine Ansprüche mit 12.100 €. Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003
  25. eingeleiteten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einge-
  26. - 3 -
  27. stellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung
  28. von 7.800 €.
  29. 2
  30. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.
  31. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
  32. II.
  33. 3
  34. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
  35. Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
  36. von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
  37. 4
  38. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
  39. der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
  40. (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
  41. unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
  42. Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
  43. § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
  44. Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
  45. 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
  46. § 133 Rn. 11).
  47. 5
  48. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
  49. Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
  50. - 4 -
  51. statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
  52. oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
  53. § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
  54. der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
  55. Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
  56. Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
  57. 6
  58. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
  59. § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
  60. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
  61. ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
  62. die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
  63. 7
  64. Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
  65. EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
  66. ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
  67. gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO "hineinzulesen". Dass die
  68. Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
  69. ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der
  70. Zivilprozessordnung normiert.
  71. 8
  72. Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwendung
  73. des § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollstän-
  74. - 5 -
  75. digkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung des Klägers, der Gesetzgeber
  76. habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in
  77. Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
  78. Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
  79. Schlick
  80. Wöstmann
  81. Mayer
  82. Seiters
  83. Reiter
  84. Vorinstanz:
  85. OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 EntV 4/12 -