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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 393/04
  5. Verkündet am:
  6. 22. September 2005
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 652
  19. Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen "Bestand"
  20. nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des
  21. Maklers in der Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom
  22. Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden.
  23. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - OLG München
  24. LG München I
  25. - 2 -
  26. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
  28. Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
  31. des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  33. über die Kosten beider Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand
  36. Die Klägerin betreibt in M.
  37. ein Maklerunternehmen. Die Beklagte
  38. suchte ein Einfamilienhaus im Süden von M.
  39. und setzte sich deshalb am
  40. 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Diese wies die
  41. Beklagte auf ein unbebautes Grundstück in P.
  42. hin, das die Beklagte an-
  43. schließend mit einer Mitarbeiterin der Klägerin besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte die Grundstückseigentümerin den Makler S.
  44. beauftragt,
  45. der auch die weiteren Gespräche führte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob
  46. eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin
  47. - 3 -
  48. der Beklagten ein Exposé mit dem Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende
  49. Maklerprovision übersandt hat. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Kausalität der von der Klägerin erbrachten Maklerleistungen. Das Grundstück wurde nicht von der Beklagten, sondern am 1. Juni 2001 von ihrem Vater und ihrem Bruder gekauft, um es der Beklagten nach Bebauung als Wohnung zur
  50. Verfügung zu stellen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen.
  51. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
  52. im ersten Berufungsverfahren die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf
  53. deren Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 8. April 2004 - III ZR
  54. 20/03 (NJW-RR 2004, 851) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr der Klage
  55. ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
  56. Entscheidungsgründe
  57. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur erneuten Zurückverweisung der
  58. Sache an das Berufungsgericht.
  59. I.
  60. Das Berufungsgericht bejaht nunmehr einen Maklerprovisionsanspruch
  61. aus § 652 BGB. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im ersten
  62. Revisionsurteil verstoße die Einwendung der Beklagten, dass der ursprünglich
  63. - 4 -
  64. angestrebte Vertrag nicht mit ihr selbst, sondern mit ihrem Vater und ihrem
  65. Bruder abgeschlossen worden sei, gegen Treu und Glauben. Ebenso wenig
  66. könne sich die Beklagte darauf berufen, von einer Provisionspflicht nichts gewusst zu haben. Denn selbst wenn ein entsprechender Hinweis durch die Mitarbeiterin der Klägerin nicht erfolgt und ein Exposé nicht übergeben worden
  67. sein sollte, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich an die Klägerin
  68. mit der Bitte um Benennung von zum Verkauf stehenden Einfamilienhäusern
  69. gewandt habe. Bei dem Anruf sei ihr bekannt gewesen, dass die Klägerin Immobilienmaklerin sei und dass Immobilienmakler für den Nachweis oder die
  70. Vermittlung des Objekts im Falle des Kaufs eine Provision verlangten. Die Beklagte habe sich das Objekt von der Klägerin zeigen lassen und damit bewusst
  71. Maklerdienste entgegengenommen. Nach der Rechtsprechung komme in einem solchen Fall auch dann ein Maklervertrag zustande, wenn nicht ausdrücklich über eine Provisionspflicht gesprochen worden sei. Habe ein Kaufinteressent den Makler nicht wegen eines bestimmten Objekts angesprochen, sondern
  72. ihn um Benennung einer Wohnung oder eines Hauses ersucht, bestehe auch
  73. keinerlei Vertrauen darauf, dass der Makler nur von dem Verkäufer eine Provision nehme, da dann der Kaufinteressent ein Tätigwerden des Maklers für ihn,
  74. den Interessenten, wünsche.
  75. Schließlich fehle es auch nicht an der erforderlichen Kausalität zwischen
  76. der Objektbenennung gegenüber der Beklagten und dem Kauf des Objekts
  77. durch deren Vater und deren Bruder. Zumindest sei eine Mitursächlichkeit gegeben, da ein Verkauf an den Vater und den Bruder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt wäre, wenn die Klägerin das Objekt der Beklagten nicht benannt hätte. Erst hierdurch sei es zu einem Kontakt zwischen
  78. der Beklagten und dem Geschäftsführer des Bauträgers gekommen, der es
  79. diesem ermöglicht habe, Verbindung mit den späteren Käufern aufzunehmen.
  80. - 5 -
  81. II.
  82. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen
  83. den Parteien sei stillschweigend ein Maklervertrag zustande gekommen, widerspricht zwar entgegen der Revision nicht den bindenden Vorgaben in dem zurückverweisenden ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats. Der Senat
  84. war, da weitere Feststellungen in Betracht kamen, seinerzeit schon revisionsrechtlich nicht in der Lage, in diesem Punkt eine Auslegung der Parteierklärungen selbst vorzunehmen. Die vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen
  85. Umstände rechtfertigen jedoch auch als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung
  86. einen konkludenten Vertragsschluss nicht.
  87. 1.
  88. Allerdings kann eine Provisionsabrede nach § 652 BGB auch stillschwei-
  89. gend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt
  90. hieran indessen strenge Anforderungen. Wer sich an einen Makler wendet, der
  91. mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch
  92. nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den
  93. Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen
  94. hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent
  95. in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm
  96. eine Provision erwartet (BGHZ 95, 393, 395; BGH, Urteile vom 2. Juli 1986
  97. - IVa ZR 246/84 - NJW-RR 1986, 1496, 1497 = WM 1986, 1390, 1391; vom
  98. 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94 - NJW-RR 1996, 114; Senatsurteile vom
  99. 20. Juni 1996 - III ZR 219/95 - NJW-RR 1996, 1459; vom 17. September 1998
  100. - 6 -
  101. - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361, 362; vom 6. Dezember 2001 - III ZR
  102. 296/00 - NJW 2002, 817 und vom 11. April 2002 - III ZR 37/01 - NJW 2002,
  103. 1945 = ZIP 2002, 1091, 1092). Auch die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus
  104. (BGHZ 95, 393, 396 ff.).
  105. 2.
  106. Diese Erwägungen lassen sich nicht auf den Fall, dass die Initiative vom
  107. Makler ausgeht und der Kunde Maklerdienste nur hinsichtlich des vom Makler
  108. angebotenen konkreten Objekts in Anspruch nimmt, beschränken. Sie gelten
  109. ebenso, wenn der Makler anlässlich einer Anfrage des Interessenten diesem
  110. von sich aus weitere Objekte offeriert (vgl. etwa die dem Senatsurteil vom
  111. 11. April 2002 aaO zugrunde liegende Fallgestaltung) und darüber hinaus, entgegen einer verbreiteten Meinung, auch dann, wenn der Kunde - wie hier ohne Bezugnahme auf ein Inserat oder ein sonstiges Einzelangebot des Maklers Kontakt zu diesem aufnimmt, um sich Objekte aus dessen "Bestand" benennen zu lassen. Auch unter diesen Umständen liegt in der Objektangabe
  112. letztlich ein vom Makler ausgehendes Angebot, so dass der Interessent, selbst
  113. wenn ihm bewusst ist, dass er insoweit Dienste des Maklers entgegennimmt,
  114. mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil damit rechnen darf, die
  115. Objekte seien dem Makler schon von dem Verkäufer an die Hand gegeben
  116. worden und mit diesem bestehe ein Maklervertrag. Anders liegt es nur bei einer
  117. weitergehenden Nachfrage von Maklerdienstleistungen seitens des Kunden,
  118. insbesondere bei der Erteilung eines eigenen Suchauftrags (so zutreffend OLG
  119. Hamm NJW-RR 1994, 1540; OLG Saarbrücken OLG-Report 2004, 420, 421;
  120. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 132; ders., ZfIR 1997, 505, 507; Tiekötter, Festschrift für Schwerdtner, 2003, S. 485, 492 ff.; s. auch OLG Celle OLGReport 1994, 97; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 693; undifferenziert OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 49; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1463, 1464; OLG
  121. - 7 -
  122. Köln NJW-RR 1987, 1529; abweichend Dehner, Das Maklerrecht, 2001,
  123. Rdn. 34; ders., NJW 1997, 18, 19; MünchKomm/Roth, BGB, 4. Aufl., § 652
  124. Rn. 53 mit Fn. 299; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 652 Rn. 4; Staudinger/
  125. Reuter, BGB, Neubearb. 2003,
  126. §§ 652, 653 Rn. 6; Zopfs in Lambert-Lang/
  127. Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, Teil 15 Rn. 12). Soweit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 21. Mai 1971
  128. - IV ZR 52/70 - WM 1971, 1098, 1099; vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83 RDM-Slg A 103 Bl. 36 und vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - WM 1990, 1758,
  129. 1759) eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte, hält der jetzt
  130. für das Maklerrecht allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.
  131. 3.
  132. Einen Suchauftrag dieser Art hat die Beklagte nach den bisherigen Fest-
  133. stellungen nicht erteilt, sie hat sich vielmehr, wie sie vorträgt, lediglich ein Objekt aus dem Adressenmaterial der Klägerin nachweisen lassen wollen. Es
  134. kommt daher - sollte der Klägerin der Nachweis eines solchen Suchauftrags
  135. nicht gelingen - für einen Maklerlohnanspruch nach § 652 BGB auf die Frage
  136. an, ob die Klägerin die Beklagte unmissverständlich auf eine von ihr im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene
  137. Urteil deshalb nicht bestehen bleiben.
  138. III.
  139. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif
  140. (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO). Auch ein Anspruch aus § 354 HGB kommt nicht in
  141. Betracht (vgl. BGHZ 95, 393, 398; Senatsurteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04
  142. - ZIP 2005, 1516, für BGHZ bestimmt). Die von der Revisionsbegründung um-
  143. - 8 -
  144. gekehrt für sich in Anspruch genommene, vom Berufungsgericht allerdings
  145. nicht festgestellte Vereinbarung zwischen dem Makler S.
  146. und der Klägerin
  147. über eine Teilung der Verkäuferprovision wegen der Schwierigkeit, bei derartigen Objekten gegenüber dem Käufer einen Provisionsanspruch durchzusetzen,
  148. würde die Klägerin im Außenverhältnis zur Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht hindern, trotzdem eine
  149. Käuferprovision geltend zu machen.
  150. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache erneut
  151. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zu dem behaupteten
  152. Provisionsverlangen der Klägerin die erforderlichen Feststellungen trifft. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gegen die auf der Senatsrechtsprechung (BGHZ 141, 40, 44 ff.) beruhende tatrichterliche Wertung, die Maklerdienstleistungen der Klägerin seien für den späteren Verkauf des Grundstücks
  153. zumindest mitursächlich geworden, keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
  154. Auch ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr zwischen dem Nachweis
  155. des Objekts und dem Abschluss des Hauptvertrags kann den Umständen nach
  156. noch den Schluss auf eine Ursächlichkeit der Maklerleistungen nahe legen,
  157. - 9 -
  158. ungeachtet dessen, dass die Kaufvertragsverhandlungen zwischenzeitlich abgebrochen worden waren (vgl. auch Staudinger/Reuter aaO §§ 652, 653
  159. Rn. 123, 131).
  160. Schlick
  161. Kapsa
  162. Galke
  163. Dörr
  164. Herrmann