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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 323/09
  5. Verkündet am:
  6. 4. November 2010
  7. Freitag
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. GOÄ § 6a Abs. 2, § 10; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 7
  19. Zum Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf
  20. Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten.
  21. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 323/09 - LG Wuppertal
  22. AG Solingen
  23. - 2 -
  24. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 21. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
  26. Wöstmann, Seiters und Tombrink
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer
  29. des Landgerichts Wuppertal vom 26. November 2009 aufgehoben.
  30. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
  31. Solingen vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
  32. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge einschließlich
  33. der Kosten des Streithelfers zu tragen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand
  36. 1
  37. Der Beklagte befand sich vom 7. August bis 26. August 2006 wegen verschiedener Eingriffe bei Diabetes mellitus in dem vom Streithelfer der Klägerin
  38. geführten Krankenhaus, dessen voll- und teilstationäre Leistungen nach dem
  39. Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vergütet werden. Mit dem Krankenhaus hatte der Beklagte die private, persönliche Beratung und Behandlung durch die liquidationsberechtigten
  40. Wahlärztinnen oder Wahlärzte vereinbart. Auf deren Veranlassung wurde beim
  41. - 3 -
  42. Beklagten am 8. August 2006 in einer Gemeinschaftspraxis für Röntgenologie
  43. und Nuklearmedizin eine Angiographie mit anschließender Dilatation der Arterien vorgenommen.
  44. Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, an die die Ansprü-
  45. 2
  46. che der Gemeinschaftspraxis abgetreten wurden, stellte deren Leistungen am
  47. 11. September 2006 mit 4.577 € in Rechnung. Dabei ist die Abrechenbarkeit
  48. der in Rechnung gestellten Sachkosten der Gemeinschaftspraxis in Höhe von
  49. 3.386,78 € nach Maßgabe des § 10 GOÄ in Streit. Das nach § 6a Abs. 1 GOÄ
  50. geminderte Honorar für die ärztliche Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis ist beglichen worden.
  51. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Sachkosten nebst Zinsen ge-
  52. 3
  53. richteten Klage entsprochen. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung
  54. des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision
  55. begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
  56. Entscheidungsgründe
  57. Die Revision der Klägerin ist begründet.
  58. 4
  59. 5
  60. 1.
  61. Für die nähere rechtliche Einordnung ist davon auszugehen, dass die
  62. Ärzte der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG auf Veranlassung der
  63. Ärzte des Krankenhauses, das den Beklagten zur stationären Behandlung aufgenommen hatte, tätig geworden sind. Sie haben damit ihre Leistungen zwar
  64. mit den persönlichen und sachlichen Mitteln ihrer Praxis erbracht; ihre Leistun-
  65. - 4 -
  66. gen sind jedoch, wie der Senat mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (III ZR 186/01,
  67. BGHZ 151, 102, 106) und 10. Mai 2007 (III ZR 291/06, BGHZ 172, 190 Rn. 19)
  68. entschieden hat, im Sinne des Vergütungsrechts der stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen. Wäre der Beklagte ein sozialversicherter Patient oder
  69. ein Privatpatient gewesen, der lediglich die Regelleistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen hätte, hätte es sich bei den Leistungen der Ärzte
  70. der Gemeinschaftspraxis um allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des
  71. § 2 Abs. 2 KHEntgG gehandelt. Denn zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im
  72. Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige
  73. und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, gehören nach § 2
  74. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, die mit den Entgelten nach § 7 Abs. 1 KHEntgG durch die Krankenkasse oder den selbst zahlenden Patienten vergütet werden (vgl. Senatsurteil
  75. vom 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143 Rn. 4).
  76. 6
  77. Die extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhausleistungen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, wenn der Patient - wie hier wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart. Eine Änderung ergibt sich insoweit nur daraus, dass der Patient als zusätzliche Leistung mit dem
  78. Krankenhaus vereinbart, durch eine Person seines Vertrauens ärztlich behandelt zu werden. Die Vereinbarung erstreckt sich, dem Muster des § 2 Abs. 2
  79. Satz 2 Nr. 2 KHEntgG folgend, auch auf die - hier nicht vom Krankenhaus, sondern - von den liquidationsberechtigten Ärzten veranlassten Leistungen von
  80. Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
  81. Während für die Berechnung der wahlärztlichen Leistungen nach § 17 Abs. 3
  82. Satz 7 KHEntgG die Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Anwendung
  83. findet, bleiben die für die Berechnung der privatärztlichen stationären Behand-
  84. - 5 -
  85. lung und der stationären Behandlung sozialversicherter Patienten maßgebenden Entgelte (Fallpauschalen, Sonderentgelte oder Pflegesätze) dieselben (vgl.
  86. Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 107 zu § 22 Abs. 3
  87. BPflV; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen,
  88. 3. Aufl., § 6a GOÄ Rn. 4; Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte,
  89. 3. Aufl., § 6a Rn. 3 unter 3.1 <Stand 1. Oktober 2008>).
  90. 7
  91. 2.
  92. Für die Anwendung des § 6a Abs. 1 GOÄ hat der Senat aus diesen Zu-
  93. sammenhängen mit dem Pflegesatzrecht den Schluss gezogen, dass auch ein
  94. niedergelassener externer Arzt, der seine Leistungen auf Veranlassung eines
  95. Krankenhausarztes in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von
  96. Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses für den Patienten, der
  97. wahlärztliche Leistungen vereinbart hat, erbringt, der Gebührenminderungspflicht unterliegt (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, BGHZ 151, 102), wie
  98. es auch hier geschehen ist. § 6a GOÄ dient, wie der Senat hervorgehoben hat
  99. (Urteile vom 17. September 1998 - III ZR 222/97, NJW 1999, 868, 869; vom
  100. 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 105, 111), dem Ausgleich der finanziellen
  101. Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Eine
  102. solche Benachteilung wäre insbesondere anzunehmen, wenn der Patient - ohne
  103. eine Honorarminderung - mit der Vergütung der privatärztlichen Leistungen die
  104. mit den Gebühren abgegoltenen Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis (§ 4 Abs. 3 GOÄ) und mit der Fallpauschale beziehungsweise dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art "doppelt" bezahlen müsste; dies
  105. wäre bei einem Krankenhausarzt, der keine eigene Praxis unterhält, besonders
  106. gravierend. Aber auch bei einem externen Arzt, der Sach- und Personalkosten
  107. für seine Praxis aufzuwenden hat, wäre der Patient ohne eine Honorarminderung einer Mehrbelastung ausgesetzt. Eine solche Mehrbelastung hat der Senat
  108. in dem Umstand gesehen, dass der Wahlleistungspatient mit dem Pflegesatz
  109. - 6 -
  110. allgemein Leistungen des Krankenhauses mit finanziert, die von diesem nicht
  111. selbst, sondern durch den Einsatz eines externen Arztes erbracht werden und
  112. bei einem Sozialversicherten oder Regelleistungspatienten mit dem Entgelt abgegolten sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01, aaO S. 113 f).
  113. 8
  114. 3.
  115. Das Berufungsgericht (MedR 2010, 577) ist unter Bezugnahme auf diese
  116. Rechtsprechung der Auffassung, diese Überlegungen seien auch für die Frage
  117. maßgeblich, ob die hinzugezogenen Ärzte der Gemeinschaftspraxis nach § 6a
  118. Abs. 2 i.V.m. § 10 GOÄ berechtigt seien, Ersatz für die von ihnen aufgewendeten Sachkosten zu verlangen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten, einem
  119. gesetzlich Versicherten wären die in Rede stehenden Sachkosten nicht gesondert, also neben dem durch die Fallpauschale gebildeten Entgelt, berechnet
  120. worden, nicht entgegengetreten sei, sondern sogar ausdrücklich zugestanden
  121. habe, die Abrechnung des Krankenhauses hätte keine andere Fallpauschale
  122. enthalten, wenn sie um die an die Gemeinschaftspraxis in Auftrag gegebenen
  123. Leistungen ergänzt worden wäre. Unter diesen Umständen müsse von einer
  124. Mehrbelastung des Beklagten ausgegangen werden, die es im Hinblick auf den
  125. Grundsatz der Gleichbehandlung von Selbstzahlern und Sozialversicherten bei
  126. stationärer Krankenhausbehandlung gebiete, den Anspruch auf Auslagenersatz
  127. nach § 10 GOÄ zu versagen, wenn eine Krankenkasse oder ein Regelleistungspatient entsprechende Leistungen mit dem Entgelt für das Krankenhaus
  128. (Fallpauschale) abgelte.
  129. - 7 -
  130. 9
  131. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  132. 10
  133. a) § 6a GOÄ ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) eingefügt worden.
  134. Hintergrund für diese neue Regelung war der Umstand, dass Personal- und
  135. Sachkosten ärztlicher Leistungen sowohl durch die Krankenhauspflegesätze
  136. nach der Bundespflegesatzverordnung als auch durch die Gebühren nach der
  137. Gebührenordnung für Ärzte abgegolten wurden. Um bei stationären privatärztlichen Leistungen doppelte Kostenberechnungen zu vermeiden, sah die genannte Änderungsverordnung vor, die ärztlichen Wahlleistungen nach ihrem Umfang
  138. näher zu bestimmen und von den allgemeinen, mit dem Pflegesatz abgegoltenen Krankenhausleistungen besser abzugrenzen, die ärztlichen Gebühren bei
  139. stationärer und teilstationärer privatärztlicher Behandlung um 15 % zu mindern
  140. und bei ärztlichen Wahlleistungen - zur Entlastung des Zahlungspflichtigen von
  141. ärztlichen Personalkosten des Krankenhauses - nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BPflV in
  142. der Fassung der genannten Änderungsverordnung (vgl. auch § 8 BPflV 1986
  143. vom 21. August 1985 - BGBl. I S. 1666) einen Pflegesatzabschlag von 5 % vorzunehmen (vgl. BR-Drucks. 574/84 S. 7 f, 12 f). Nach diesem Rechtszustand
  144. gab es die oben zu 2 angeführte Mehrbelastung insofern nicht, als der Patient
  145. mit wahlärztlichen Leistungen gegenüber dem Regelleistungspatienten einen
  146. geringeren Pflegesatz zu entrichten hatte. Allerdings wurde der Pflegesatz nach
  147. der Begründung des Verordnungsgebers nicht von Sachkosten entlastet, die im
  148. Pflegesatz enthalten waren. Die Möglichkeit des privat liquidierenden Arztes,
  149. nach § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 GOÄ neben seinen Gebühren Ersatz
  150. seiner Auslagen zu verlangen, war dem Verordnungsgeber so selbstverständlich, dass er auf eine nähere Begründung für diese Regelung verzichtete.
  151. - 8 -
  152. 11
  153. b) Durch Art. 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
  154. 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) wurde der Pflegesatzabschlag bei wahlärztlichen Leistungen zugunsten einer Erhöhung des Minderungsbetrags beim
  155. Honorar der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte auf 25 % nach § 6a
  156. Abs. 1 Satz 1 GOÄ in der Fassung von Art. 20 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes beseitigt. In der Begründung heißt es hierzu, infolge der Erhöhung der
  157. Gebührenminderung nach § 6a GOÄ entfalle die Notwendigkeit, für Patienten
  158. mit wahlärztlichen Leistungen den Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen durch einen Wahlarztabschlag zu ermäßigen (vgl. BT-Drucks.
  159. 12/3608 S. 142). Seitdem dient allein die Bestimmung des § 6a Abs. 1 GOÄ der
  160. Vermeidung doppelter Kostenberechnungen bei stationären privatärztlichen
  161. Leistungen.
  162. 12
  163. c) Eine Beschränkung des Rechts des niedergelassenen Arztes, seine
  164. Auslagen nach Maßgabe des § 10 GOÄ ersetzt zu erhalten, ist im Zusammenhang mit vielfachen Änderungen des Gebühren- und Pflegesatzrechts seit 1984
  165. vom Verordnungsgeber nicht in Erwägung gezogen worden.
  166. 13
  167. aa) Zwar ist eine Anwendung des § 10 GOÄ abzulehnen, soweit einem
  168. liquidationsberechtigten Krankenhausarzt Materialien vom Krankenhaus zur
  169. Verfügung gestellt werden. Denn Kosten dieser Art sind nach § 2 Nr. 5 KHG,
  170. § 7 Abs. 1 BPflV, § 7 Abs. 1 KHEntgG pflegesatzfähig, weil sie für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig
  171. sind (vgl. Quaas/Zuck, MedR, 2. Aufl., § 25 Rn. 238; Brück, aaO § 6a Rn. 3 zu
  172. 3.2 <Stand 1. Oktober 2008>; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar,
  173. 2. Aufl., § 6a Rn. 13). Das Krankenhaus wäre daher nicht berechtigt, solche
  174. - 9 -
  175. - pflegesatzfähigen - Sachkosten dem Patienten in Rechnung zu stellen. Das
  176. könnte auch nicht über den Umweg geschehen, dass das Krankenhaus von
  177. seinen zur Liquidation berechtigten Ärzten die Erstattung derartiger Kosten verlangt und diese wiederum diese Kosten dem Wahlleistungspatienten nach § 10
  178. GOÄ als wahlärztliche Leistungen in Rechnung stellen (vgl. Lang/Schäfer/
  179. Stiel/Vogt, aaO; ähnlich Brück, aaO § 6a Rn. 6 <Stand 1. Oktober 2008>).
  180. 14
  181. bb) Für den externen Arzt, der im Einzelfall zu Leistungen herangezogen
  182. wird, die das Krankenhaus mangels Einrichtung einer entsprechenden medizinischen Abteilung zur Behandlung des Patienten nicht erbringen kann, gelten
  183. diese Überlegungen nicht. Wird er bei Regelleistungspatienten gemäß § 2
  184. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auf Veranlassung des Krankenhauses tätig, sind
  185. seine Leistungen den allgemeinen Krankenhausleistungen zuzuordnen, die mit
  186. dem Krankenhausentgelt abgegolten sind. Ihm ist aufgrund dieser Gesetzeslage daher bewusst, dass er seine Vergütung und seinen Auslagenersatz vom
  187. Krankenhaus zu beanspruchen hat; auf dieses Verhältnis sind die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte nicht anwendbar (vgl. Senatsurteil vom
  188. 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143).
  189. 15
  190. Anders verhält es sich bei einer Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen:
  191. Der externe Arzt wird nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses zugezogen, und er wird nach § 17 Abs. 3
  192. Satz 7 KHEntgG wegen seiner Vergütung auf die Gebührenordnung für Ärzte
  193. verwiesen. Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine
  194. allgemeinen Krankenhausleistungen und daher nicht Gegenstand der Entgelte
  195. - 10 -
  196. des § 7 KHEntgG. Wollte man unter diesen Umständen wegen der zweifellos
  197. vorhandenen, aber in keinem Verhältnis zu den hier anfallenden Sachkosten
  198. stehenden Mehrbelastung des Beklagten, der mit seinem ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten für Regelleistungspatienten mitfinanziert,
  199. in die Regelung des § 6a Abs. 2 GOÄ eingreifen und einen Auslagenersatz
  200. nach § 10 GOÄ vollständig versagen, würde man dieser Bestimmung weitgehend ihren vom Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen (vgl. zur Anwendbarkeit im Fall einer Hinzuziehung des externen Arztes
  201. durch einen Belegarzt Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 222/97,
  202. NJW 1999, 868; allgemein zur Anwendung in Fällen überschrittener Leistungsfähigkeit Göbel in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl., Anhang
  203. nach § 1 MB-KK Rn. 181; Patt, NJW 2002, 2929; Uleer/Miebach/Patt, § 6a
  204. GOÄ Rn. 28 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97,
  205. NJW 1998, 1790, 1791). Darüber hinaus müsste man den betroffenen Arzt auf
  206. einen Anspruch gegen das Krankenhaus verweisen, für den es keine Grundlage gäbe, die sich widerspruchslos in die Entgeltsysteme der Gebührenordnungen und der Krankenhausentgelte einfügen ließe. Zu einer solchen Rechtsfortbildung hält sich der Senat angesichts der dem Verordnungsgeber seit langem
  207. bekannten Probleme, der unveränderten Fassung des § 6a Abs. 2 GOÄ und
  208. der - regelmäßig - als nur marginal anzusehenden Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten
  209. durch
  210. gegenüber
  211. Regelleistungspatienten
  212. unge-
  213. - 11 -
  214. minderte Krankenhausentgelte (vgl. hierzu Quaas/Dietz in Dietz/Bofinger, § 17
  215. KHEntgG Anm. 5 <Stand September 2009>) für nicht hinreichend legitimiert.
  216. Schlick
  217. Dörr
  218. Seiters
  219. Wöstmann
  220. Tombrink
  221. Vorinstanzen:
  222. AG Solingen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 12 C 265/08 LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 S 320/08 -