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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 302/14
  4. vom
  5. 13. August 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und
  9. Dr. Remmert
  10. beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des
  12. Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
  13. Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner
  14. Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage
  15. der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich
  16. bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei
  17. Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten
  18. Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die
  19. Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an
  20. Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der
  21. Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den
  22. Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 u.a. erwogen
  23. und für nicht durchgreifend erachtet.
  24. Herrmann
  25. Hucke
  26. Tombrink
  27. Vorinstanzen:
  28. LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -
  29. Seiters
  30. Remmert