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17 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 294/00
  5. Nachschlagewerk:
  6. ja
  7. BGHZ:
  8. nein
  9. BGHR:
  10. ja
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Verkündet am:
  13. 8. November 2001
  14. Freitag
  15. Justizamtsinspektor
  16. als Urkundsbeamter
  17. der Geschäftsstelle
  18. BGB §§ 677, 683, 670
  19. Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die
  20. Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich
  21. Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung
  22. zu BGHZ 61, 359).
  23. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - OLG Jena
  24. LG Meiningen
  25. - 2 -
  26. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
  28. Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
  31. des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2000
  32. aufgehoben.
  33. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  34. auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand
  37. Mitte der neunziger Jahre wurde in S. in dem Bereich der M.-Straße, in
  38. dem auf der einen Straßenseite die Klägerin einen Baumarkt und die Beklagte
  39. zu 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im folgenden: Beklagte zu 1) ein Autohaus
  40. errichteten sowie auf der anderen Straßenseite ein weiteres Autohaus (im folgenden: G.) und eine Tankstelle (im folgenden: F.) vorhanden oder im Aufbau
  41. waren, eine neue Straßenkreuzung angelegt ("Knoten M.-Straße/Bereich Aut ohäuser"), die die Zufahrt zu den genannten unmittelbar anliegenden Betrieben
  42. - 3 -
  43. ermöglicht. In einer Besprechung vom 7. Juni 1994 zwischen Vertretern der
  44. betroffenen Anlieger und der Stadt S. wurde Einigkeit darüber erzielt, daß die
  45. in der Vorplanung ermittelten Baukosten von etwa 770.000 DM unter den Nutznießern des Knotenpunktes aufgeteilt werden sollten. Die Stadt S. sollte 10 %
  46. übernehmen; über die Finanzierung der verbleibenden Kosten sollte eine Einigung der übrigen vier Partner erzielt werden. Im Anschluß an diese Besprechung bot die Beklagte zu 1 - deren persönlich haftende Gesellschafterin die
  47. Beklagte zu 2 und deren Kommanditisten die Beklagten zu 3 und 4 sind - an,
  48. sich mit 20 %, jedoch maximal 100.000 DM zu beteiligen. Die Klägerin war mit
  49. diesem später wiederholten Vorschlag der Beklagten zu 1 jedoch nicht einverstanden. In einer weiteren Verhandlung vom 10. Februar 1995 mit der Stadt S.
  50. - unter Teilnahme auch der Beklagten zu 1 - übernahmen es die Klägerin und
  51. F., die Erschließungsanlage in eigenem Namen und für eigene Rechnung herzustellen und je 45 % der Baukosten zu tragen. Die Klägerin und F. vereinbarten zugleich, daß jede Straßenseite eine interne Kostenregelung mit den übr igen Anliegern treffen sollte. Am 11. Mai 1995 schlossen die Klägerin und F.
  52. einen Erschließungsvertrag mit der Stadt. Anschließend wurde die Erschli eßungsanlage erstellt und von der Stadt S. übernommen.
  53. Die Klägerin, die die gesamten Baukosten verauslagt und mit F. sowie
  54. der Stadt S. vereinbarungsgemäß abgerechnet hat, verlangt von den Beklagten
  55. anteilige Erstattung. Sie behauptet, sie habe mit der Beklagten zu 1 im Oktober
  56. 1995 die Übernahme eines Anteils von 23 % der gesamten privaten Erschließungskosten verbindlich vereinbart. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin, der
  57. die Beklagte zu 1 bis zum 27. Dezember 1996 insgesamt 100.000 DM zahlte,
  58. die Beklagten auf Zahlung weiterer 62.593,56 DM nebst Zinsen verklagt. Die
  59. Beklagten haben die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über eine Ko-
  60. - 4 -
  61. stenbeteiligung der Beklagten zu 1 mit dem genannten Prozentsatz in Abrede
  62. gestellt und gemeint, die Beklagte zu 1 habe sich mit den geleisteten Zahlungen hinreichend an den Kosten für die Errichtung des Verkehrsknotens beteiligt, zumal die Baukosten ihre tatsächliche Größenordnung nur wegen besonderer Gestaltungswünsche der Klägerin erreicht hätten und der jetzige Ausbau
  63. des Straßenknotens für die Klägerin wesentlich größere Erschließungsvorteile
  64. als für die Beklagte zu 1 gebracht habe.
  65. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
  66. der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
  67. Entscheidungsgründe
  68. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  69. I.
  70. 1.
  71. Einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
  72. zu 1 (für den die Beklagte zu 2 gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB
  73. und die Beklagten zu 3 und 4 gegebenenfalls gemäß § 171 Abs. 1 HGB haften
  74. würden) auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten Kostenbeteiligungsvereinbarung verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, die
  75. - 5 -
  76. Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie sich mit der Beklagten zu 1 auf eine
  77. Beteiligung in Höhe von 23 % an den gesamten privaten Erschließungskosten
  78. - mithin 46 % an dem Kostenanteil der Klägerin - geeinigt habe. Bei seiner Beweiswürdigung führt das Berufungsgericht unter anderem aus, zwar werde
  79. - wie das Berufungsgericht näher erläutert - die Behauptung der Klägerin im
  80. Sinne eines Indizes durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 13. Februar
  81. 1996 gestützt. Es verblieben aber Zweifel im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, daß bei der von ihr behaupteten Vereinbarung der Zeuge T. anwesend
  82. gewesen sei, dieser - vom Landgericht vernommene - Zeuge aber ausgesagt
  83. habe, daß in seiner Anwesenheit keine Vereinbarung getroffen worden sei,
  84. ohne daß (von der Klägerin geäußerte) Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit
  85. des Zeugen bestünden.
  86. 2.
  87. Diese Beurteilung ist von einem Verfahrensfehler beeinflußt. Das Beru-
  88. fungsgericht hätte nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, nach den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs eine eigenständige Prüfung der
  89. Glaubwürdigkeit des Zeugen T. vornehmen, d.h. diesen Zeugen im Berufungsverfahren erneut vernehmen müssen, bevor es zu der dargestellten Würdigung
  90. gelangte (Verstoß gegen § 398 ZPO).
  91. a) Allerdings steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So ist nach ständiger Rechtsprechung des
  92. Bundesgerichtshofs das Ermessen des Berufungsgerichts gebunden und dieses zur erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit eines
  93. in erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen
  94. will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeu-
  95. - 6 -
  96. gen ankommt (vgl. Urteile vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94 - VersR 1995,
  97. 1464, vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256 und vom
  98. 16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - VersR 2000, 227). Ähnliches gilt, wenn die
  99. erste Instanz von einer Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen
  100. Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen
  101. hat; auch dann muß eine Wiederholung der Beweisaufnahme erfolgen, wenn
  102. es für die Glaubwürdigkeit der Zeugen auf deren persönlichen Eindruck ankommt und dieser sich nicht aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt und auch
  103. nicht sonst in die Verhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGHZ 53, 245, 257;
  104. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1
  105. - Ermessen 6). Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 (aaO)
  106. ausgeführt hat, kann nichts anderes gelten, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung völlig ungenügend ist. Denn in einem solchen Fall bleibt dem Berufungsgericht zur Klärung des Sachverhalts grundsätzlich nur der Weg, sich von
  107. den Zeugen, für deren Glaubwürdigkeit es auf ihren persönlichen Eindruck ankommt, ein eigenes Bild zu machen.
  108. b) Im Streitfall liegt es ähnlich. Das Landgericht hat sich im Rahmen seiner - anders akzentuierten - Beweiswürdigung mit der Glaubwürdigkeit des
  109. Zeugen T. nicht näher befaßt, es hat anscheinend nach seinem persönlichen
  110. Eindruck bei der Vernehmung keine Glaubwürdigkeitsbedenken gesehen. Ein
  111. solches - mehr mittelbares - Eingehen auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in
  112. den Entscheidungsgründen des Urteils kann im Normalfall auch ausreichen. Im
  113. Streitfall hatte allerdings die Klägerin im Anschluß an den Vernehmungstermin
  114. gewichtige Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. angebracht,
  115. die das Landgericht dem Zeugen hätte vorhalten oder mit denen es sich, wenn
  116. - 7 -
  117. es der Aussage weiterhin entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen
  118. wollte, wenigstens näher hätte auseinandersetzen müssen.
  119. Immerhin hat im zweiten Rechtszug das Berufungsgericht, wie sich aus
  120. seinen Entscheidungsgründen ergibt, durchaus Anlaß gesehen, sich mit der
  121. Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. im Hinblick auf die von der Klägerin
  122. erhobenen Bedenken näher zu befassen, ohne sich jedoch ein persönliches
  123. Bild von diesem Zeugen zu machen. Eine solche Verfahrensweise ist mit dem
  124. Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vereinbar.
  125. II.
  126. 1.
  127. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf
  128. die Absprachen vom 7. Juni 1994 und vom 10. Februar 1995 ungeachtet einer
  129. Einigung der Parteien über die Verteilung der aufzuwendenden Erschließungskosten ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff BGB), mithin einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 670 BGB in Betracht ziehen müssen; der
  130. Sache nach sei die Klägerin von der Beklagten zu 1 beauftragt worden, gemeinsam mit F. die Erschließungsträgerschaft zu übernehmen und für die
  131. Durchführung der Erschließung im Sinne der Besprechungsergebnisse Sorge
  132. zu tragen.
  133. Ob schon darin mit der Revision ein weiterer - durchgreifender - Rechtsfehler des Berufungsgerichts gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Das Berufungsgericht verneint, wenn auch in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung
  134. und Ablehnung einer Anwendung der §§ 315 f BGB), jeden vertraglichen Bin-
  135. - 8 -
  136. dungswillen der Parteien: Die Beklagte zu 1 habe auf einer Obergrenze für ihre
  137. Beteiligung von 100.000 DM beharrt, die umgekehrt von der Klägerin nicht akzeptiert worden sei. Es sei nicht erkennbar, daß sich die Parteien trotz dieses
  138. offenen Einigungsmangels hätten binden wollen. Das würde eine Einigkeit der
  139. Parteien darüber voraussetzen, daß die anfallenden Erschließungskosten zwischen ihnen aufzuteilen seien, auch unabhängig davon, ob sie sich während
  140. der weiteren Gespräche noch auf die Höhe der Kostenbeteiligung einigen würden oder nicht. Gerade dies sei aber der zentrale Punkt in den gesamten Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Es spreche daher nichts dafür,
  141. daß die Beklagte zu 1 sich auch unabhängig von einer Einigung auf die von ihr
  142. eingenommene Position an den anfallenden Erschließungskosten habe beteiligen wollen.
  143. Ob aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht gleichwohl noch Raum für
  144. die Annahme eines Auftrags im Sinne von § 662 BGB - bei dem sich ein Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesetz ergibt (§ 670 BGB) - hätte sein können, braucht im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt zu werden.
  145. Das Berufungsgericht hat im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit, sich
  146. mit dem Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt dieser Anspruchsgrundlage zu befassen.
  147. 2.
  148. Im Revisionsverfahren kommt es hierauf nicht an, weil jedenfalls die
  149. Verneinung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne
  150. Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) durch das Berufungsgericht der rechtlichen
  151. Nachprüfung nicht standhält.
  152. - 9 -
  153. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin, indem sie
  154. die Erschließung aufgrund eines Erschließungsvertrages mit der Gemeinde
  155. übernommen hat, kein Geschäft für die Beklagten geführt. Unter Bezugnahme
  156. auf BGHZ 61, 359, 361 ff führt das Berufungsgericht insoweit aus, die Erschließung des Gewerbegebiets sei eine Aufgabe der Gemeinde gewesen, die
  157. gegenüber den Grundstückseigentümern für die ordnungsgemäße Durchführung der Erschließung auch nach der vertraglichen Übertragung auf die Klägerin verantwortlich geblieben sei. Die Gemeinde sei mit dem Abschluß dieses
  158. Vertrages nur der ihr obliegenden kommunalen Aufgabe in einer bestimmten,
  159. vom Gesetz zugelassenen Weise nachgekommen. Die Klägerin habe daher
  160. ausschließlich ein Geschäft der Gemeinde geführt.
  161. Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, die Verneinung einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin - auch - für die Beklagte zu 1 nicht.
  162. b) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer
  163. ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem
  164. Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen
  165. zu handeln (vgl. nur Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 NJW 2000, 72 m.w.N.). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen bereits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird (BGHZ 40, 28, 31; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 23.
  166. September 1999 aaO) - von den Umständen des Einzelfalles ab. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, nahmen im Streitfall alle Anlieger des "Knotens"
  167. - 10 -
  168. durch die Teilnahme an den Besprechungen vom 7. Juni 1994 und vom 10.
  169. Februar 1995 Einfluß auf die konkrete Gestaltung der Erschließungsmaßna hmen, wobei zugleich zum Ausdruck kam, daß alle zu den Kosten herangezogen
  170. würden; nur die Höhe der Kostenbeiträge war umstritten. Das legt die Würdigung nahe, daß der - aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Klägerin und F.
  171. übernommene - Abschluß des Erschließungsvertrages vom 11. Mai 1995 mit
  172. der Stadt S. auch "für" die anderen Anlieger der neuen Kreuzung erfolgte.
  173. Nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens gibt dies auch Anhaltspunkte
  174. dafür, daß es sich um eine im Verhältnis zur Beklagten zu 1 "berechtigte" Geschäftsführung handelte; daß sich die Beklagte zu 1 - unbeschadet der Frage
  175. der Art der Beteiligung an den Kosten - von dem Gesamtvorhaben distanziert
  176. hätte, ist nicht ersichtlich.
  177. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang erforderliche umfassende Würdigung unter Hinweis auf BGHZ 61, 359, 361 ff
  178. unterlassen. Dieses Urteil, in dem ausgesprochen worden ist, daß derjenige,
  179. der gemäß § 123 Abs. 3 BBauG/BauGB einer Gemeinde gegenüber die Erschließung von Baugelände übernommen hat, vom Eigentümer eines zum Erschließungsgebiet gehörenden Grundstücks anteiligen Ersatz des Erschließungsaufwands weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen kann, betrifft einen anderen Sachverhalt.
  180. Im dortigen Fall erschöpfte sich die "Beteiligung" der Grundstückseigentümer
  181. im Bauplanungsgebiet darin, daß sie an der Erschließung des Geländes inte ressiert waren, weil sie damit in die Lage versetzt wurden, ihre Anwesen zu bebauen. Eine solche nur mittelbare Beziehung der Grundstückseigentümer zu
  182. einem Erschließungsvorhaben reicht nicht aus für die Annahme, der Erschließungsträger habe auch ein zu ihrem Rechtskreis gehörendes Geschäft besorgt
  183. - 11 -
  184. (BGHZ 61, 359, 363). Eine andere Beurteilung kommt dagegen in Betracht,
  185. wenn - wie hier - bestimmte Grundstückseigentümer als zukünftige Nutznießer
  186. der Erschließung konkret auf das Erschließungsvorhaben Einfluß nehmen und
  187. einzelne es letztlich nur aus Zweckmäßigkeitsgründen übernehmen, den maßgeblichen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abzuschließen.
  188. - 12 -
  189. III.
  190. Da weitere tatrichterliche Feststellungen (zu I und - falls es noch darauf
  191. ankommt - zu II) erforderlich sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).
  192. Für die erneute Berufungsverhandlung bemerkt der Senat:
  193. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
  194. nach Anspruch auf Kostenerstattung hat, ohne daß eine Einigung über die Höhe vorliegt, so käme ein Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß oder
  195. entsprechend den §§ 315, 316 BGB - wie schon das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt her richtig gesehen hat - nicht in Betracht. Maßstab für
  196. eine Beteiligung der Beklagten zu 1 an den Kosten könnten Gesichtspunkte
  197. sein, wie sie bei einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen
  198. wären. Nicht entscheidend für den Umfang der Beteiligung der Beklagtenseite
  199. ist, ob ohne die Einrichtung des "Knotens M.-Straße/Bereich Autohäuser" für
  200. die Beklagte zu 1 eine kostengünstigere Zufahrt in Betracht gekommen wäre.
  201. Vielmehr kommt es auf die objektiven (Erschließungs- und gegebenenfalls
  202. sonstigen) Vorteile der tatsächlich - einvernehmlich - angelegten Erschließungsanlage und die Gewichtung dieser Vorteile im Verhältnis der Parteien an.
  203. - 13 -
  204. Baumaßnahmen, die erkennbar ausschließlich dem Interesse der Klägerin
  205. dienten bzw. die reinen "Luxus" darstellten und von der Beklagtenseite abgelehnt worden waren, müßten bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben.
  206. Rinne
  207. Wurm
  208. Schlick
  209. Streck
  210. Dörr