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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 284/06
  4. vom
  5. 1. August 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
  10. die Richterin Harsdorf-Gebhardt
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  13. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
  14. Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
  15. Gründe:
  16. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
  17. 1
  18. sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
  19. hat.
  20. 2
  21. 1.
  22. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen
  23. rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.
  24. 3
  25. 2.
  26. Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der
  27. Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  28. - 3 -
  29. a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei
  30. 4
  31. dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht
  32. auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus,
  33. dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung
  34. finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Klägers vorgelegen hätten.
  35. b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-
  36. 5
  37. sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach
  38. Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit anderen Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der
  39. Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensausgleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe
  40. dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können
  41. (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in
  42. die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden
  43. Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise
  44. werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.
  45. 6
  46. 3.
  47. Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-
  48. richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.
  49. - 4 -
  50. 7
  51. 4.
  52. In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder
  53. Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts
  54. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.
  55. Schlick
  56. Wurm
  57. Wöstmann
  58. Dörr
  59. Harsdorf-Gebhardt
  60. Vorinstanzen:
  61. LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -