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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 250/09
  4. vom
  5. 29. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
  10. Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
  13. vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
  15. Streitwert: 242.628,17 €.
  16. Gründe:
  17. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-
  18. 1
  19. scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  20. Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsge-
  21. 2
  22. richt habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
  23. Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines
  24. weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die
  25. beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst
  26. habe.
  27. - 3 -
  28. 3
  29. Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung
  30. des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei
  31. hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen
  32. Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen
  33. kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009,
  34. 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der
  35. Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai
  36. 2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt.
  37. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die
  38. Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in
  39. dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
  40. 4
  41. Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf
  42. Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S.
  43. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-
  44. nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die
  45. daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen.
  46. Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht,
  47. ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren
  48. Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl-
  49. - 4 -
  50. ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der
  51. Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
  52. 5
  53. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  54. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  55. Schlick
  56. Dörr
  57. Hucke
  58. Herrmann
  59. Tombrink
  60. Vorinstanzen:
  61. LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -