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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 239/09
  4. vom
  5. 27. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und
  10. Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom
  13. 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
  14. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1.
  18. Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
  19. darin, dass der Senat ihr Vorbringen zum Kernpunkt der sich stellenden Verschuldensfrage offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Ihr Vorbringen sei dahin
  20. gegangen, dass für die Arbeitsgemeinschaft keine Ablehnungskompetenz bestanden habe, die nicht vom Gesetz gedeckt gewesen sei. Danach sei die Zulassung nach § 111 SGB V zu erteilen gewesen, wenn die in § 107 SGB V aufgezählten Voraussetzungen vorlagen. Auf eine wie auch immer geartete Praxis
  21. der Patientenzuweisung oder auf die Meinung des Medizinischen Dienstes oder
  22. des Bundesministeriums der Gesundheit abzustellen, sei mit den genannten
  23. Normen nicht zu vereinbaren. Die Klägerin nimmt insoweit auch auf das Schreiben des Geschäftsführers der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
  24. (BAR) vom 5. Mai 2009 Bezug, wonach es nicht schlüssig sei, "wie Papiere der
  25. BAR ausschlaggebend für die Zulassung stationärer oder ambulanter
  26. - 3 -
  27. Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V sein sollten" und dass eine Prägung für
  28. die Verwaltungspraxis einzelner Länder von Seiten der BAR jedenfalls so nicht
  29. erkennbar sei.
  30. 2
  31. 2.
  32. Die Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin
  33. nicht unberücksichtigt gelassen.
  34. a) Der Senat hat, ohne dies nochmals ausdrücklich ansprechen zu müs-
  35. 3
  36. sen, den auf dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 (III ZR 215/03, NVwZ-RR
  37. 2004, 804, 807) beruhenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts
  38. gebilligt, dass ein Vertragsabschluss seitens der Krankenkassenverbände nur
  39. dann abgelehnt werden kann, wenn es an den im Gesetz genannten besonderen personellen und sachlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 in
  40. Verbindung mit § 107 Abs. 2 SGB V). Es entspricht auch der Rechtsprechung
  41. des Senats, dass die Krankenkassen im Rehabilitationsbereich nicht die Aufgabe und das Recht haben, Obergrenzen bei der flächendeckenden Versorgung
  42. mit solchen Einrichtungen festzulegen (Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03
  43. aaO). Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil weder entschieden noch
  44. überhaupt erwogen, dass der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des § 111
  45. SGB V Rechtfertigungsgründe für ihre negative Zulassungsentscheidung zur
  46. Seite stehen könnten. Allerdings hatte die Arbeitsgemeinschaft in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sich der begehrte Versorgungsauftrag nicht auf die
  47. Behandlung von Patienten bezog, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen
  48. (vgl. Rn. 14). Insoweit hat der Senat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass nicht alle Neurologiepatienten der
  49. Phase
  50. B
  51. krankenhausbehandlungsbedürftig
  52. sind
  53. und
  54. die
  55. Ablehnung
  56. - 4 -
  57. des Abschlusses eines Versorgungsvertrags mit der Klägerin rechtswidrig gewesen ist (Rn. 21). Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass die Frage, ob ein
  58. Patient der Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung bedarf, Gegenstand bundesrechtlicher Normen ist, für deren Beurteilung nicht darauf abzustellen ist, wie die einzelnen Phasen der neurologischen
  59. Rehabilitation nach der jeweiligen krankenhausplanerischen Kompetenz der
  60. Länder zugeordnet werden oder wie die BAR-Empfehlungen in dem jeweiligen
  61. Bundesland durch die an der Krankenhausplanung beteiligten Verkehrskreise
  62. verstanden werden (Rn. 15).
  63. 4
  64. b) Der Senat hat eingehend begründet, weshalb er trotz unterstellter
  65. rechtswidriger Versagung der Zulassung das Verschulden der Mitglieder der
  66. Arbeitsgemeinschaft verneint hat (Rn. 22-26). Dabei hat er den BAR-Empfehlungen nicht die Qualität beigemessen, eine verbindliche Abgrenzung von Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung vorzunehmen, sondern an verschiedenen Stellen deren Anliegen hervorgehoben, in der Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in der Phase zwischen der
  67. Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Rehabilitationsklinik bestehende Versorgungslücken zu schließen und auf eine
  68. Koordinierung notwendiger Maßnahmen durch die beteiligten Träger hinzuwirken (Rn. 3, 18). Insoweit hat er auch das Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft vom 6. Mai 2009 berücksichtigt. Dass sich der Senat nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen vermocht hat, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
  69. hätten
  70. schuldhaft
  71. ein
  72. mit
  73. dem
  74. Gesetz
  75. nicht
  76. vereinbares
  77. - 5 -
  78. "zusätzliches Ablehnungskriterium erfunden", begründet keinen Verstoß gegen
  79. ihr Recht auf rechtliches Gehör.
  80. Schlick
  81. Dörr
  82. Seiters
  83. Herrmann
  84. Tombrink
  85. Vorinstanzen:
  86. LG München I, Entscheidung vom 19.12.2007 - 15 O 23905/06 OLG München, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 U 1863/08 -