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451 lines
25 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 231/07
  5. Verkündet am:
  6. 6. November 2008
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2
  19. a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist nicht verpflichtet, um
  20. dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens zu entgehen, umfangreiche
  21. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Einzelnen darauf
  22. durchzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte für bestimmte Pflichtverletzungen zu entnehmen sein könnten, die nach dem bisherigen
  23. Sachstand nicht im Raum stehen.
  24. b) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines
  25. Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu
  26. informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionspros-
  27. - 2 -
  28. pekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai
  29. 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129).
  30. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 -OLG München
  31. LG München I
  32. - 3 -
  33. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  34. vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
  35. Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
  36. für Recht erkannt:
  37. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
  38. des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
  39. der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen
  40. die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
  41. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  42. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  43. Von Rechts wegen
  44. Tatbestand
  45. Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
  46. 1
  47. richtete
  48. C.
  49. Erklärung
  50. vom
  51. 22. Dezember
  52. 1999
  53. Gesellschaft
  54. KG (im Folgenden: C.
  55. eine
  56. Beteiligung
  57. an
  58. der
  59. mbH & Co. Dritte
  60. III) in Höhe von
  61. 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementä-
  62. - 4 -
  63. rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des
  64. Geschäftsanteils des Gründungsgesellschafters K.
  65. erworben, der seinerseits
  66. Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung
  67. des
  68. wirtschaftlichen
  69. Risikos
  70. aus
  71. der
  72. Filmvermarktung
  73. war
  74. im
  75. Emis-
  76. sionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.
  77. Inc., nach Eintreten der Versiche-
  78. rungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung
  79. Ausschüttungen in Höhe von 6.723,49 € (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags).
  80. 2
  81. Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten
  82. über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller
  83. Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung eines Teilbetrags des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - 19.783,16 €
  84. nebst Zinsen und auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung in Anspruch
  85. genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlösprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine Seriosität nicht überprüften Versicherers
  86. sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1 die Anlagegelder nicht freigeben dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im
  87. Berufungsrechtszug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innen-
  88. - 5 -
  89. provisionen von 20 %, die an die I.
  90. T.
  91. gesellschaft
  92. mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Feststellung begehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch
  93. eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe.
  94. Schließlich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn
  95. aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten.
  96. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat
  97. beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsantrag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 weiter.
  98. Entscheidungsgründe
  99. I.
  100. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
  101. 3
  102. rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Berufungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) betrifft.
  103. 4
  104. 1.
  105. Das Berufungsgericht zieht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der
  106. Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Betracht. Denn die Beklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen,
  107. die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die
  108. zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84,
  109. 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007,
  110. - 6 -
  111. 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043
  112. Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8),
  113. insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss
  114. eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der
  115. Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4
  116. Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war
  117. also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
  118. 5
  119. 2.
  120. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung -
  121. durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Filmfonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und
  122. erhalten sollte.
  123. 6
  124. a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investitionsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden
  125. soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzupassen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genommene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also
  126. auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte
  127. Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von
  128. Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in
  129. Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-
  130. - 7 -
  131. rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere
  132. hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhandkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen
  133. vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur
  134. Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin,
  135. die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das
  136. Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Vergütung von 12 %.
  137. b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-
  138. 7
  139. weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Vertriebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Gesellschafter O.
  140. K.
  141. der C.
  142. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers
  143. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-
  144. seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser
  145. Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbezüglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und
  146. die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K.
  147. und O.
  148. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-
  149. mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M.
  150. 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O.
  151. sam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C.
  152. vom
  153. aufmerkfür
  154. die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte.
  155. Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999
  156. vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt
  157. auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die
  158. - 8 -
  159. IT GmbH andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die
  160. IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben,
  161. die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten
  162. vorgesehenen Prozentsätze ergeben. Dieses Vorbringen - auch zum Kenntnisstand der Beklagten - ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht nur auf die
  163. Fonds I und II, sondern auch auf den hier in Rede stehenden Fonds III bezogen.
  164. 8
  165. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über Innenprovisionen sei weder auf
  166. die Beklagte in ihrer konkreten Rolle noch auf Medienfonds zu übertragen, vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen.
  167. 9
  168. aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch
  169. Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache
  170. hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht ausgewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser
  171. Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen
  172. Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten
  173. (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung
  174. betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem
  175. Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zutreffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von
  176. - 9 -
  177. "weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9).
  178. 10
  179. Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den
  180. Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der
  181. Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds
  182. - gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, bedeutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis
  183. zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit
  184. dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Bereich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten"
  185. darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kosten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von
  186. Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt
  187. man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom
  188. Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es
  189. auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unterschied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 %
  190. aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter
  191. Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen
  192. von 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können.
  193. 11
  194. bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision
  195. von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den
  196. Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äußeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Regelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete
  197. - 10 -
  198. Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn
  199. es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb
  200. mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des
  201. Treuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags
  202. dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft
  203. zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag
  204. des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere
  205. Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht,
  206. offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die
  207. die Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der
  208. hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem
  209. dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
  210. Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informationen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den
  211. Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt,
  212. der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhandkommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben
  213. für die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Angaben.
  214. 12
  215. cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch
  216. nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zufließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Darstellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der Investition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-
  217. - 11 -
  218. dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals
  219. (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der
  220. Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-FallVersicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Produktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüberwachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und
  221. die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen.
  222. Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter
  223. bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur
  224. für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen
  225. fehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber
  226. jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Gesellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine
  227. beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die
  228. Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er
  229. also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über
  230. die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich
  231. Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur
  232. um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste
  233. handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden
  234. sei, die der Investitionsplan aufführt.
  235. - 12 -
  236. 13
  237. dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitionsplan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin gewährte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des
  238. Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom
  239. 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel
  240. "Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt
  241. bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Geschäftsführers K.
  242. sage des Zeugen O.
  243. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Ausvor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe
  244. gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen
  245. worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen
  246. sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren
  247. Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl.
  248. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533,
  249. 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003
  250. - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom
  251. 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbindungen angesprochen werden müssen. O.
  252. Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K.
  253. gehörte nach den Angaben des
  254. zu den Gesellschaftern der Kom-
  255. plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem
  256. Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen
  257. des Klägers die IT GmbH für die C.
  258. Fonds I bis V 47,69 % und für
  259. den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte,
  260. - 13 -
  261. handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine
  262. Offenlegungspflicht begründen würde.
  263. 14
  264. d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. Dezember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war
  265. ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger
  266. über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den
  267. Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die
  268. IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen
  269. durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts
  270. mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit
  271. Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im
  272. Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander
  273. verflochtener Unternehmen keine Auskunft.
  274. 15
  275. e) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, hat er
  276. erst durch eine Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst
  277. vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen
  278. Verhandlung vor dem Landgericht, von den behaupteten Absprachen zwischen
  279. der Komplementärin und der IT GmbH erfahren und im Anschluss hieran durch
  280. Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der
  281. im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Dabei ergibt sich
  282. aus der Veröffentlichung des Brancheninformationsdienstes, dass die dortigen
  283. Informationen, insbesondere die angeführten Angaben des Zeugen O.
  284. ,
  285. auf Akten der Steuerfahndung zurückgingen, die von der Akteneinsicht ausgenommen waren. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, aufgrund der Ak-
  286. - 14 -
  287. teneinsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Februar 2006 sei
  288. eine rechtzeitige Einführung in das landgerichtliche Verfahren möglich gewesen. Mit Rücksicht darauf, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine
  289. Vielzahl von Anlegern vertreten habe, sei wegen der Höhe der jeweils geltend
  290. gemachten Schadensersatzansprüche ein penibles Durcharbeiten der Ermittlungsakten mit einem Umfang von "ca. 40 Leitzordnern" erforderlich und von ihr
  291. zu erwarten gewesen. Dabei sei gegebenenfalls eine arbeitsteilige Durchsicht
  292. oder der Einsatz eines entsprechend bevollmächtigten und angeleiteten
  293. Rechtsreferendars zur zuverlässigen Erfassung des Akteninhalts in Betracht zu
  294. ziehen gewesen.
  295. Damit werden die Anforderungen an die Pflichten des Klägers im Rah-
  296. 16
  297. men seiner Prozessführung gegen die Beklagte weit überspannt. § 531 Abs. 2
  298. ZPO will die Partei zwar zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begründet aber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt sind,
  299. zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003,
  300. 200, 202). Ohne nähere Anhaltspunkte mussten der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermittlungsakten
  301. vornehmen, zumal diese in eine andere Richtung gingen. Die vom Berufungsgericht aufgenommene Erwägung der Beklagten, bei einer Zulassung des Vorbringens könnten umfangreiche Verfahren wie dieses nie zu Ende gebracht
  302. werden, berechtigt um so weniger, zu Lasten des Klägers ein nachlässiges
  303. Verhalten anzunehmen, als es einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten
  304. entsprochen hätte, den Kläger auf diese aus dem Prospekt nicht näher ersichtlichen Umstände hinzuweisen.
  305. 17
  306. 3.
  307. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-
  308. gelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt.
  309. - 15 -
  310. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts
  311. Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen
  312. für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom
  313. 29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar
  314. 2002 gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199
  315. Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
  316. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr
  317. 2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach
  318. den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die Ansprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags,
  319. der nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem
  320. Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf
  321. wird Bezug genommen.
  322. II.
  323. 18
  324. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
  325. notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Kläger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung
  326. erhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallversicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den
  327. - 16 -
  328. sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktionskosten gegangen.
  329. Schlick
  330. Dörr
  331. Wöstmann
  332. Herrmann
  333. Harsdorf-Gebhardt
  334. Vorinstanzen:
  335. LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -