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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 187/05
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
  10. Dr. Herrmann
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 - 12 U 2/05 - wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
  15. Streitwert: 275.919,33 €.
  16. Gründe:
  17. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-
  18. 1
  19. liche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung
  20. des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  21. 2
  22. 1.
  23. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt insbesondere der letztge-
  24. nannte Zulassungsgrund nicht vor. Zwar beanstandet die Klägerin mit Recht die
  25. Ausführungen auf Seite vier des Berufungsurteils, in denen die Vorinstanz für
  26. das deklaratorische Schuldanerkenntnis ein Rechtsverhältnis als Grundlage
  27. - 3 -
  28. voraussetzt, das sie hier vermisst, weil die Beklagte Vereinbarungen der Parteien über die Leistungen der Klägerin bestreitet.
  29. 3
  30. Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar,
  31. dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet, wenn beide Parteien ein Schuldverhältnis nicht für gegeben halten (Bamberger/Roth/Gehrlein,
  32. BGB, § 781 Rn. 9). Besteht aber Streit oder Ungewissheit über den Bestand
  33. des Schuldverhältnisses, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade
  34. das Mittel, das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise endgültig festzulegen
  35. (BGHZ 104, 18, 24). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen
  36. oder den Fortbestand des Schuldverhältnisses können durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden (BGH aaO). Für den Ausschluss eines solchen Anerkenntnisses genügt es deshalb entgegen der vom
  37. Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung nicht, wenn eine Partei das
  38. Entstehen des kausalen Schuldverhältnisses bestreitet.
  39. 4
  40. Dies erfordert aber, ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin nur um
  41. einen einfachen Rechtsfehler handeln dürfte, nicht die Zulassung der Revision.
  42. Die materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in einem Urteil,
  43. das die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt,
  44. binden das erstinstanzliche Gericht nicht, auch soweit sie Grundlage für die Zurückverweisung sind (vgl. BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84; BGH, Urteil vom
  45. 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495). Schon aus diesem Grunde
  46. ist eine Korrektur durch das Revisionsgericht nicht notwendig.
  47. 5
  48. Überdies ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht
  49. zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schreiben 14. April 2004 den Rücktritt
  50. vom Vertrag mit der Klägerin erklärt. Die hieraus möglicherweise folgende Ein-
  51. - 4 -
  52. wendung gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin, dass sich die
  53. etwaigen Vertragsverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt
  54. haben, ist durch das Anerkenntnis vom 19. März 2003 nicht ausgeschlossen.
  55. Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an,
  56. so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche
  57. Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder
  58. mit denen er rechnen muss (z.B.: BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR
  59. 335/81 - NJW 1983, 1903, 1904 m.w.N.). Da die Interessen des Gläubigers und
  60. des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann hingegen ein Verzicht
  61. auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn
  62. dies, wie es hier nicht der Fall ist, in der Erklärung des Schuldners - auch für
  63. diesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH aaO
  64. m.w.N.).
  65. Ein etwaiger wirksamer Rücktritt kann sich sowohl auf den "anerkannten"
  66. 6
  67. Teil der Klageforderung als auch auf den Rest auswirken. Ob der Rücktritt wirksam war und welche Auswirkungen er gegebenenfalls hat, ist deshalb eine Frage, die sich für die durch das Teilurteil entschiedenen Ansprüche ebenso stellen
  68. kann wie für die übrigen Forderungen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung bereits aus diesem Grunde unzulässig war.
  69. 7
  70. 2.
  71. Weiterhin führt die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe
  72. sich mit seinen Erwägungen zur Wirkung der Saldenbestätigung vom 19. März
  73. 2003 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über Vortrag der Klägerin hinweg
  74. gesetzt, nicht zur Revisionszulassung. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin behauptet hat, der Vorstand der Beklagten habe den einschränkenden Zusatz auf
  75. der Bestätigung getilgt, nachdem sie, die Klägerin, erklärt habe, die Forderungen müssten und würden mit Nachdruck verfolgt werden, wenn die Schuld von
  76. - 5 -
  77. der Beklagten nicht anerkannt werde. Weiter ist nicht erkennbar, ob sich das
  78. Berufungsgericht mit diesem für die Richtigkeit des Standpunkts der Klägerin
  79. sprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat.
  80. Die gerügte Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen
  81. 8
  82. Gehörs ist aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie sich auf die Entscheidung nicht tragende Teile des Berufungsurteils bezieht, die an der Bindungswirkung nicht teilnehmen. Die beanstandeten Ausführungen sind, wie
  83. auch das Berufungsgericht durch die Einleitung von Nummer 2 der Urteilsgründe zu B klargestellt hat, lediglich Hinweise für das weitere Verfahren, an die das
  84. Gericht der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
  85. 25. Aufl., § 538 Rn. 60).
  86. 9
  87. 3.
  88. Gleiches gilt für die Beanstandung der Beschwerde, das Berufungsge-
  89. richt sei mit seiner Annahme, die am 19. März 2003 abgegebene Erklärung der
  90. Beklagten sei nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen, von
  91. dem fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen, die Vermutung der Richtigkeit und
  92. Vollständigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde gelte
  93. nicht für solche Urkunden, die zunächst eine Einschränkung des rechtlichen
  94. Bindungswillens einer Partei ausgewiesen hätten und danach auf Wunsch der
  95. anderen Partei ohne diese Beschränkung erneut aufgenommen worden seien.
  96. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt
  97. hat. Vielmehr beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auf einer - wenngleich
  98. bedenklichen - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.
  99. - 6 -
  100. 10
  101. 4.
  102. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
  103. Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
  104. Schlick
  105. Streck
  106. Galke
  107. Kapsa
  108. Herrmann
  109. Vorinstanzen:
  110. LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2004 - 18 O 786/03 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2005 - 12 U 2/05 -