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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 174/07
  4. vom
  5. 21. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin HarsdorfGebhardt und den Richter Hucke
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen,
  12. weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
  13. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  14. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  15. Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung
  16. und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine
  17. Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil
  18. vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht
  19. unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über
  20. wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft.
  21. Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den
  22. Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter
  23. - 3 -
  24. Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht
  25. die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf
  26. den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007
  27. Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon ausgehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot
  28. auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, dessen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden
  29. sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht
  30. ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der
  31. Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die
  32. Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  33. Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  34. - 4 -
  35. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  36. Streitwert: 27.420,41 €
  37. Schlick
  38. Wurm
  39. Harsdorf-Gebhardt
  40. Dörr
  41. Hucke
  42. Vorinstanzen:
  43. LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 OLG München, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -