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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 168/00
  4. vom
  5. 22. Februar 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
  10. Galke
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
  13. des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird
  14. nicht angenommen.
  15. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
  16. Abs. 1 ZPO).
  17. Streitwert: 95.137,38 DM.
  18. Gründe:
  19. Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
  20. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
  21. 277).
  22. 1.
  23. Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-
  24. chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten
  25. Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der
  26. §§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
  27. - 3 -
  28. die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
  29. zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil
  30. BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das
  31. Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom
  32. 21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher
  33. lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der
  34. DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
  35. 2.
  36. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere
  37. Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung
  38. der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder
  39. entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob
  40. die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches
  41. überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE
  42. 98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein
  43. Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem
  44. Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks
  45. S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
  46. - 4 -
  47. machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der
  48. Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern
  49. (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I
  50. 10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch
  51. der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
  52. Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf
  53. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den
  54. Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein
  55. allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187
  56. f).
  57. 3.
  58. Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-
  59. cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des
  60. Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der
  61. Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
  62. Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte
  63. Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
  64. - 5 -
  65. Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung
  66. nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich
  67. sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig
  68. geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den
  69. Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in
  70. dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist
  71. jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
  72. 4.
  73. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
  74. Nachteil der Klägerin auf.
  75. Rinne
  76. Streck
  77. Kapsa
  78. Schlick
  79. Galke