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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 164/11
  4. vom
  5. 17. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
  8. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
  11. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - wird
  12. aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
  13. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten
  14. zurückgewiesen.
  15. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt
  16. hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
  17. Berufungsgericht
  18. auch
  19. in
  20. der
  21. Sache
  22. zurückgewiesenen
  23. Schadensersatzansprüche des Beklagten bestünden, für ein Vorgehen
  24. nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat
  25. dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a
  26. Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt.
  27. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des
  28. Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die
  29. vom
  30. Beklagten
  31. geltend
  32. gemachten
  33. Schadensersatzansprüche
  34. bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
  35. Streitwert: 354.786,25 €
  36. Schlick
  37. Wöstmann
  38. Seiters
  39. Hucke
  40. Remmert
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 -