Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

61 lines
2.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 127/11
  4. vom
  5. 22. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
  10. Seiters
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 78/09 - wird zurückgewiesen.
  14. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  15. Abs. 1 ZPO).
  16. Streitwert: 53.685,65 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
  20. Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provisionsanteil sei zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten")
  21. gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
  22. nicht vereinbar. Danach ist das dem Prospekt zu entnehmende Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestitionen
  23. verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten eingehalten worden, so dass nur Kosten für Funktionsträger
  24. - 3 -
  25. aufgewendet worden sind, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben.
  26. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere
  27. keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil
  28. steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010
  29. - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010
  30. - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR
  31. 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall
  32. keine Veranlassung gibt.
  33. 2
  34. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  35. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  36. Schlick
  37. Herrmann
  38. Hucke
  39. Wöstmann
  40. Seiters
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 393/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 78/09 -