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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 116/15
  4. vom
  5. 3. März 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:030316BIIIZR116.15.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
  11. Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
  14. vom 28. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht
  18. worden, jedoch in der Sache unbegründet.
  19. 2
  20. Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf
  21. Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen
  22. an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge, verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klageabweisendes Urteil - neben anderen Gründen - hierauf gestützt (Landgerichtsurteil, S. 5-7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung
  23. (S. 3-10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividualisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2-4; Zurückweisungsbeschluss, S. 4-5), worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme
  24. vom 6. März 2015 (S. 2-12) erwidert hat. Schließlich hat sie diese Frage in ihrer
  25. Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (Seite 6-9) eingehend erörtert. Vor
  26. diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bundes-
  27. - 3 -
  28. gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats
  29. liegt erkennbar fern.
  30. 3
  31. Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine
  32. ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor
  33. allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten
  34. Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den
  35. Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt.
  36. Herrmann
  37. Tombrink
  38. Reiter
  39. Remmert
  40. Liebert
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -