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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 104/06
  5. Verkündet am:
  6. 18. Januar 2007
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. ja
  17. ja
  18. BGB § 839 Cb, Fe; DDR:KomVerf § 49; VermG § 3a Abs. 5
  19. a) Der in der Globalanmeldung "ANM-3" der Conference on Jewish Material
  20. Claims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzansprüche steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusammenhang und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsberechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG
  21. über den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrswert zu erstatten.
  22. b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum
  23. der Gemeinde überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der
  24. Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der DDR
  25. (Fortführung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999
  26. - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432).
  27. c) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunalaufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Unrecht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung
  28. der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198).
  29. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 104/06 - OLG Brandenburg
  30. LG Potsdam
  31. - 2 -
  32. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  33. vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
  34. Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
  35. für Recht erkannt:
  36. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
  37. Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 wird
  38. zurückgewiesen.
  39. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
  40. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  41. Von Rechts wegen
  42. Tatbestand
  43. 1
  44. Die klagende Gemeinde begehrt vom beklagten Landkreis Schadensersatz, weil sie der Auffassung ist, dieser habe zu einem Grundstückskaufvertrag
  45. zu Unrecht eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und im späteren
  46. Restitutionsverfahren hinsichtlich des betroffenen Grundstücks eine Berechtigung ihrer Streithelferin, der Conference on Jewish Material Claims against
  47. Germany Inc., auf Zahlung des Verkehrswertes festgestellt.
  48. 2
  49. Die frühere Gemeinde Brieselang - während des vermögensrechtlichen
  50. Verfahrens noch vertreten durch das Amt Brieselang, deren Rechtsnachfolger
  51. aufgrund § 1 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes des Landes Bran-
  52. - 3 -
  53. denburg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) die Klägerin geworden ist (im Folgenden: Klägerin) - verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1991
  54. insgesamt sieben Flurstücke an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft zu
  55. einem Preis von 45.024 DM. Für die Flurstücke war im Grundbuch Eigentum
  56. des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Gemeinde Brieselang eingetragen.
  57. Sechs der Flurstücke waren mit Wohnblöcken und Garagen bebaut, die die
  58. Käuferin errichtet hatte. Das siebte, hier im Streit stehende Grundstück war
  59. 5.038 m² groß und unbebaut. Die Käuferin verpflichtete sich, den verkauften
  60. Grundbesitz mit Gebäuden zu bebauen, die vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werden. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, dass der Grundbesitz im
  61. Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG verkauft wird, die Pflicht
  62. der Klägerin, die Bescheinigung nach § 3a Abs. 8 VermG innerhalb einer Woche nach Beurkundung zu erteilen und eine auf die Bestimmung des § 3a
  63. Abs. 7 VermG zugeschnittene Vertragsklausel. Mit einer Nachtragsvereinbarung vom 11. Dezember 2002 wurde der auf das hier streitige Grundstück entfallende Kaufpreis - ohne Veränderung des Gesamtpreises - auf 27.550 DM
  64. (= 14.086,09 €) festgelegt. Der Landrat des Landkreises Nauen, des Rechtsvorgängers des Beklagten, erteilte am 24. März 1992 die Genehmigung nach
  65. § 49 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise
  66. in der DDR (im Folgenden: DDR-KommVerf) vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I
  67. S. 255); die Käuferin wurde am 7. September 1992 als Eigentümerin in das
  68. Grundbuch eingetragen.
  69. 3
  70. Die Streithelferin meldete mit einer als "ANM-3" bezeichneten Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992, die hinsichtlich des streitgegenständlichen
  71. Grundstücks am 3. Februar 1994 konkretisiert wurde, Rückübertragungs-/Entschädigungsansprüche an. Zugleich erklärte sie den unwiderruflichen Verzicht
  72. auf "Schadensersatzansprüche gegenüber den Verfügungsberechtigten …, so-
  73. - 4 -
  74. fern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt war". Auf diese
  75. beim Bundesministerium der Justiz am 31. Dezember 1992 und beim Beklagten
  76. am 6. Januar 1993 eingegangene Anmeldung lehnte dessen Amt zur Regelung
  77. offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. Oktober 2000 die Rückübertragung ab, stellte aber fest, dass die Antragstellerin (Streithelferin) Berechtigte im
  78. Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ist und dass sie vom Amt Brieselang, das als
  79. Beteiligte in dem Bescheid bezeichnet wird, die Zahlung eines Geldbetrages in
  80. Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung des Grundstücks oder, wenn
  81. der Erlös den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unwesentlich
  82. unterschreite, die Zahlung des Verkehrswertes verlangen könne. Ob der erzielte Erlös dem Verkehrswert entspreche, sei nicht im Verfahren nach dem Vermögensgesetz zu klären, sondern zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten.
  83. 4
  84. Auf der Grundlage dieses Bescheides stimmte die Klägerin zunächst einem Anspruch der Streithelferin auf den Verkehrswert in Höhe von 604.560 DM
  85. (= 309.106,62 €) zu und zahlte hierauf einen Teilbetrag von 25.600 €. Mit der
  86. Begründung, der Beklagte habe zu Unrecht die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2000 übersehen, dass
  87. die Anmeldung der Streithelferin verspätet und auf Schadensersatzansprüche
  88. verzichtet worden sei, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von
  89. 25.600 € und auf Freistellung von einer Forderung in Höhe von 269.420,53 € in
  90. Anspruch, weil ihr ein Schaden von (Verkehrswert abzüglich Kauferlös)
  91. 295.020,53 € entstanden sei.
  92. 5
  93. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Schaden nicht entstanden sei. Denn der Streithelferin stehe gegen die Klägerin aufgrund ihrer Verzichtserklärung kein Anspruch zu. Das Berufungsgericht hat die
  94. - 5 -
  95. Berufung der Streithelferin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
  96. Entscheidungsgründe
  97. 6
  98. Die Revision ist nicht begründet.
  99. I.
  100. 7
  101. Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch der Klägerin auf der
  102. Grundlage des Bescheids vom 29. Oktober 2000. Zwar sei der Bescheid insoweit fehlerhaft, als er nicht die Klägerin als Verfügungsberechtigte, sondern das
  103. Amt Brieselang als verpflichtet bezeichne, den Erlös aus dem Kaufvertrag auszukehren. Dies wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Amtes geworden sei. In der Sache sei der Bescheid richtig.
  104. Die Streithelferin habe ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, denn sie habe
  105. ihre Anmeldung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Anmeldung
  106. vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom
  107. 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481; im Folgenden: AnmVO) beim Bundesministerium der Justiz einreichen dürfen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der
  108. Streithelferin sei das Grundstück von der Globalanmeldung erfasst worden.
  109. Soweit sich der Bescheid zur Zahlung des Verkehrswertes verhalte, gebe er
  110. lediglich den Wortlaut des § 3a Abs. 5 VermG a.F. wieder und überlasse den
  111. Verfahrensbeteiligten die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein über
  112. die Erlösauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes durch den
  113. - 6 -
  114. in der Anmeldung erklärten Verzicht erfasst werde. Gehe man gleichwohl von
  115. einer Pflichtwidrigkeit des Bescheides aus, sei ein Ersatzanspruch der Klägerin
  116. nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, rechtzeitig
  117. hiergegen Widerspruch einzulegen.
  118. 8
  119. Der Beklagte habe auch im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Zwar
  120. dürften Vermögensgegenstände nach § 49 Abs. 1 DDR-KommVerf in der Regel
  121. nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Regelung stehe jedoch einer
  122. Förderung bestimmter kommunaler Zwecke, wie hier der Sicherung eines angemessenen Wohnbedarfs der Bevölkerung, nicht entgegen. Neben der Verbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau sei auch die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens Aufgabe der Gemeinden nach § 2 Abs. 2 DDR-KommVerf. Dass der Verkauf diesem Zweck habe dienen sollen, ergebe sich aus dem Ausschluss einer
  123. Weiterveräußerung der Flurstücke ohne Zustimmung der Gemeinde innerhalb
  124. von 15 Jahren und der zeitlichen Staffelung der Herausgabe eines Mehrerlöses
  125. im Fall einer Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung. Soweit die
  126. Kommunalaufsicht nach § 63 Abs. 1 DDR-KommVerf die Entschlusskraft und
  127. Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern habe, bedeute dies insbesondere auch die Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen. Die
  128. vom Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 153, 198, 204 hervorgehobene
  129. Pflicht, die Gemeinde bei der Ausübung der Rechtsaufsicht vor möglichen
  130. Selbstschädigungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen Entscheidungsträgern in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen der kommunalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen. Im vorliegenden
  131. Fall sei nicht zu erkennen, dass die indirekte Förderung der Wohnungswirtschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein könnte.
  132. - 7 -
  133. Ein offensichtliches Missverhältnis des vereinbarten Kaufpreises zur etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse sich dem Vortrag der Klägerin
  134. nicht entnehmen.
  135. Die Genehmigung sei auch nicht mit Blick auf § 3a VermG a.F. zu bean-
  136. 9
  137. standen. § 3a VermG a.F. habe zur Entwicklung des Beitrittsgebiets gerade
  138. eine Verfügung über möglicherweise zurückzuübertragende Vermögenswerte
  139. vor Ablauf der Anmeldefrist ermöglichen sollen. Dem entspreche die Pflicht zur
  140. Auskehr des Erlöses oder zur Erstattung eines darüber hinausgehenden Verkehrswertes. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die finanzielle
  141. Leistungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch eine Erstattungsforderung hätte überschritten werden können. Im Übrigen sei es auch nicht die
  142. Pflicht des Rechtsvorgängers des Beklagten gewesen, auf das Risiko einer Haftung nach § 3a VermG a.F. hinzuweisen. Vielmehr habe sich die Klägerin darüber kundig machen müssen, welche Anforderungen sich für sie aus der Durchführung einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG a.F. ergaben. Dabei habe die Klägerin das Risiko der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
  143. durchaus gesehen. Denn sie habe den Kaufpreis nicht vereinnahmt, sondern
  144. dem Innenministerium (Sonderkommission Potsdam) überwiesen.
  145. II.
  146. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen
  147. 10
  148. stand.
  149. - 8 -
  150. 11
  151. 1.
  152. a) Im Revisionsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass die Globalan-
  153. meldung der Streithelferin vom 22. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 2 Satz 3
  154. AnmVO beim Bundesministerium der Justiz eingereicht werden konnte (vgl.
  155. hierzu BVerwG VIZ 2002, 35, 36) und mit Eingang vom 31. Dezember 1992 die
  156. Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt hat. Es werden auch keine Rügen
  157. gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, dass im Hinblick auf
  158. das unbestritten gebliebene Vorbringen der Streithelferin das streitgegenständliche Grundstück im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  159. hinreichend durch die Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 individualisiert
  160. worden ist (vgl. BVerwGE 119, 145, 152 f, 154 f), so dass die Präzisierung vom
  161. 3. Februar 1994 nicht als neue - verspätete - Anmeldung anzusehen ist.
  162. 12
  163. b) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision vor allem, dass das
  164. Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten eine Entscheidung
  165. über den Grund des Anspruchs der Streithelferin auf Erstattung des Verkehrswertes durch die Klägerin getroffen habe, ohne die in der Globalanmeldung enthaltene Verzichtserklärung der Streithelferin auf Schadensersatzansprüche im
  166. Fall späterer Präzisierung eines Vermögensgegenstandes zu beachten. Mit
  167. diesen Überlegungen lässt sich eine Ersatzverpflichtung des Beklagten nicht
  168. begründen.
  169. 13
  170. aa) Die Klägerin hat ausweislich des mit der Wohnungsbaugenossenschaft geschlossenen Kaufvertrags von der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
  171. Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur
  172. Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in § 3a VermG
  173. eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über das Grundstück zur Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2
  174. Nr. 1 Buchst. b VermG) zu verfügen. Seit dem 22. Juli 1992, dem Datum des
  175. - 9 -
  176. Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
  177. 1992 (BGBl. I S. 1257), ist diese Regelung durch die Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes abgelöst worden. Diese als "Supervorfahrt" bezeichnete
  178. Möglichkeit wurde nur der Treuhandanstalt und öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften gewährt, weil der Gesetzgeber es nur dadurch für gewährleistet
  179. hielt, dass das eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt wird und auch
  180. die berechtigten Interessen der Alteigentümer und ihrer Rechtsnachfolger bei
  181. der Abwägung berücksichtigt werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses,
  182. BT-Drucks. 12/449 S. 9). Denn die üblichen im Vermögensgesetz und in der
  183. Grundstücksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen für die Alteigentümer
  184. waren hier suspendiert: Der Verfügungsberechtigte war nicht an das Unterlassungsgebot (§ 3 Abs. 3 VermG), die Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis
  185. durch § 3 Abs. 4 VermG und die Pflichten aus § 3 Abs. 5 VermG gebunden,
  186. sondern durfte selbst über die Durchführung einer investiven Maßnahme entscheiden, und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung war
  187. nicht erforderlich, sondern wurde durch eine Bescheinigung des Verfügungsberechtigten ersetzt (§ 3a Abs. 8 VermG a.F.). Kehrseite dieser weit reichenden
  188. Suspendierung war das in § 3a Abs. 5 VermG a.F. bestimmte Recht des Berechtigten, anstelle der durch die Veräußerung unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermögenswertes vom Verfügungsberechtigten Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung zu verlangen oder für
  189. den Fall, dass ein Erlös nicht erzielt worden ist - etwa bei Eigeninvestitionen oder dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich unterschreitet, Zahlung des
  190. Verkehrswertes. In den angeführten Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, im
  191. Falle der Veräußerung erhalte der Berechtigte den Erlös, mindestens aber den
  192. Verkehrswert (BT-Drucks. aaO S. 10).
  193. - 10 -
  194. 14
  195. Warum der Kaufvertrag an verschiedenen Stellen auf die Regelung des
  196. § 3a VermG Bezug nimmt - die Klägerin hat insoweit nur behauptet, die entsprechenden Passagen seien auf Veranlassung der Notarin und der Käuferin
  197. aufgenommen worden -, obwohl im Zeitpunkt der Veräußerung noch keine Anmeldung vorlag, die das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG hätte auslösen können, ist von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht von einem Sachverhalt ausgegangen, der im
  198. Verhältnis der Beteiligten zueinander an der Regelung des § 3a VermG a.F. zu
  199. messen ist.
  200. 15
  201. bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der
  202. Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe lediglich den Wortlaut des
  203. § 3a Abs. 5 VermG wiedergegeben und den Verfahrensbeteiligten die Klärung
  204. der Frage überlassen, ob und in welcher Höhe ein über die Erlösauskehr
  205. hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
  206. 16
  207. (1) § 3a Abs. 5 VermG regelt nicht näher, wer über die dort vorgesehenen Ansprüche auf Auskehrung des Erlöses und auf Zahlung des Verkehrswertes zu entscheiden hat. Das Investitionsvorranggesetz, das an die Stelle des
  208. § 3a VermG und der Regelungen des Investitionsgesetzes getreten ist, sieht in
  209. § 16 Abs. 1 vor, dass das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid über den Anspruch auf
  210. Auskehrung des Erlöses entscheidet (Satz 2), während der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes vom Berechtigten - seit Inkrafttreten von Art. 4 des
  211. BvSAbwicklungsgesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) innerhalb
  212. einer Ausschlussfrist von einem Jahr - gerichtlich geltend zu machen ist
  213. (Satz 3); insoweit sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen (vgl. BGHZ 142, 221, 223). Vorwiegend praktische
  214. - 11 -
  215. Überlegungen haben den Gesetzgeber zu dieser Lösung veranlasst. Denn er
  216. ging davon aus, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses ohne weiteres
  217. im vermögensrechtlichen Verfahren mit erledigt werden könne, während er die
  218. Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für überfordert hielt, Feststellungen zum Verkehrswert des Vermögenswerts zu treffen (vgl. Entwurfsbegründung BT-Drucks. 12/2480 S. 75 zu § 26 des Entwurfs).
  219. 17
  220. (2) Wollte man die Regelung des § 16 Abs. 1 InVorG als Maßstab dafür
  221. heranziehen, inwieweit der Beklagte über die Ansprüche nach § 3a VermG a.F.
  222. durch Bescheid entscheiden durfte, lässt sich ein Rechtsverstoß nicht feststellen. Die Revision ist zwar nachdrücklich der Auffassung, der Beklagte habe
  223. auch über den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Entscheidung getroffen (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung vgl. BVerwG
  224. VIZ 2003, 72). Dies trifft jedoch, wenn man neben dem Tenor des Bescheids
  225. auch die Gründe mit heranzieht, nicht zu. Hiernach hat der Beklagte keine
  226. Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehrswert des Grundstücks über
  227. den Kaufpreis hinausging. Das wäre aber erforderlich, wenn man dem Tenor
  228. des Bescheids den Sinn beilegen wollte, die Klägerin sei dem Grunde nach zu
  229. einer Auskehrung des Verkehrswertes an die Streithelferin verpflichtet und könne Einwendungen nur gegen die Höhe des Anspruchs erheben. Selbst wenn
  230. man dies aber anders sehen wollte, gehen die Formulierungen in dem Bescheid
  231. nicht über das hinaus, was sich unmittelbar aus § 3a Abs. 5 VermG ergibt.
  232. - 12 -
  233. 18
  234. (3) Im Übrigen trifft aber auch die Auffassung der Revision nicht zu, ein
  235. Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes sei im Hinblick auf die Verzichtserklärung der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung ausgeschlossen. Es bedarf
  236. daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das Amt zur Regelung offener
  237. Vermögensfragen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage
  238. überhaupt zu einer entsprechenden Versagung des Anspruchs auf Zahlung des
  239. Verkehrswertes befugt gewesen wäre.
  240. 19
  241. Die Erklärungen der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung, die der
  242. Senat selbst auslegen kann, stehen mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5
  243. VermG im Zusammenhang. Denn unbeschadet des Umstands, dass die Streithelferin mit ihrer Anmeldung die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes beantragt und damit prinzipiell das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3
  244. VermG auslöst, erklärt sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen
  245. im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG und ihren Verzicht auf Schadensersatzansprüche, solange und sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung
  246. des Vermögensgegenstandes vorgenommen war. In dieselbe Richtung weist ihr
  247. Verzicht auf Amtshaftungsansprüche gegenüber Behörden, die vor einer Präzisierung Anfragen von Dritten beantworten, ohne dabei Rücksicht auf die Globalanmeldung zu nehmen. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen,
  248. solche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche kämen von vornherein
  249. nicht in Betracht, solange es an einer Präzisierung des Vermögensgegenstandes fehlte, so dass - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vertreten hat - die
  250. Verzichtserklärung "ins Leere" ginge, wenn sie nicht den Verkehrswertanspruch
  251. umfasste. Dabei würde jedoch übersehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung
  252. der Globalanmeldung deren Wirkung und Reichweite noch ungeklärt waren, so
  253. dass im Zusammenhang mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 VermG
  254. und dem gebotenen Verhalten der Behörden, Anfragen nach § 3 Abs. 5 VermG
  255. - 13 -
  256. zu beantworten, für die Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden wären, hätte sich die Streithelferin nicht in der wiedergegebenen Art und Weise
  257. zusätzlich erklärt. Dass die Streithelferin sich dabei zumindest den Anspruch
  258. auf den Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) vorbehalten hat, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 119, 145, 150) entschieden.
  259. Aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG fällt die hier
  260. 20
  261. vorliegende Fallkonstellation von vornherein heraus. Die Klägerin unterlag keinem Unterlassungsgebot (§ 3a Abs. 1 VermG a.F.), und der Anspruch auf den
  262. Verkehrswert ist keine Sanktion für ihr Verhalten im Zusammenhang mit der
  263. Veräußerung des Grundstücks. Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des
  264. Verkehrswerts - ähnlich wie der auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4
  265. Satz 2 VermG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ
  266. 2004, 31, 32) - an die Stelle der unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermögenswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirtschaftlich so gestellt werden soll, als würde ihm der Vermögenswert zurückübertragen (vgl. BGHZ 142, 221, 224 f; BVerwG VIZ 2003, 72, 73, jeweils zu
  267. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Damit fehlt es an jeder Anknüpfung für ein zum
  268. Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Klägerin, das Gegenstand der in
  269. Rede stehenden Verzichtserklärungen sein könnte.
  270. 21
  271. 2.
  272. Die Klage ist auch nicht wegen der Erteilung der kommunalaufsichtlichen
  273. Genehmigung begründet.
  274. - 14 -
  275. 22
  276. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale
  277. Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen (Senatsurteil BGHZ 153, 198, 201 ff). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die
  278. Pflicht der Kommunalaufsicht hervorgehoben, die Gemeinde vor möglichen
  279. Selbstschädigungen zu bewahren (aaO S. 203 f). Hieran knüpft die Revision
  280. an, die in dem Veräußerungserlös von 27.550 DM gegenüber einem (behaupteten) Verkehrswert von 604.650 DM eine Verschleuderung gemeindlichen Vermögens sieht. Diese Sicht, die vor allem darauf beruht, dass sich die Klägerin
  281. offenbar nicht über die finanziellen Folgen einer investiven Maßnahme nach
  282. § 3a VermG informiert hat, berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den gesamten Sachzusammenhang, in dem hier der Kaufvertrag mit der Wohnungsbaugenossenschaft stand.
  283. 23
  284. b) In den Vorinstanzen ist die Frage umstritten gewesen, ob der Kaufvertrag überhaupt der Genehmigungspflicht des § 49 Abs. 3 DDR-KommVerf unterlag. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen und gemeint, indem
  285. der Beklagte die Genehmigung erteilt habe, anstatt auf die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit hinzuweisen, habe er den Vertrag inhaltlich geprüft und gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde eine Gewähr für dessen Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften übernommen. Dem vermag der Senat
  286. nur mit Einschränkungen zu folgen.
  287. 24
  288. aa) Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - schon früher entschieden hat, benötigte die Gemeinde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b DDR-KommVerf
  289. für den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein volkseigenes Grundstück zählt
  290. jedoch nicht zum Gemeindevermögen. Das Gesetz über das Vermögen der
  291. - 15 -
  292. Gemeinden, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) sah
  293. zwar in § 2 Abs. 1 Buchst. c den Übergang aller volkseigenen Grundstücke, die
  294. sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte
  295. befanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierfür war jedoch ein
  296. besonderer Übertragungsakt; insoweit regelte die Eigentumsüberführungsverfahrensordnung vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) das Nähere (vgl. BGHZ
  297. 141, 184, 188; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000,
  298. 432, 433, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 143, 18). Dem Vorbringen des Beklagten, dass es sich bei dem Grundstück um volkseigenes Vermögen und
  299. (noch) nicht um kommunales Eigentum gehandelt hat, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
  300. 25
  301. Die Sonderbehandlung volkseigenen Vermögens ist auch durch verschiedene Bestimmungen bestätigt worden, die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 in Kraft gesetzt worden sind. So sieht
  302. § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der Fassung vom 14. Juli 1992 (vgl. jetzt § 8 Abs. 1a
  303. Satz 1 VZOG) vor, dass Verfügungen über volkseigene Grundstücke nicht den
  304. Vorschriften in Bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle unterliegen (vgl. BGHZ 141, 184, 189). Noch weitergehend ersetzt nach § 11 Abs. 1 InVorG der Investitionsvorrangbescheid neben
  305. der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung
  306. andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind.
  307. - 16 -
  308. 26
  309. War aber eine Genehmigung des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht
  310. erforderlich, hing die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von ihrer Erteilung
  311. ab, so dass die Klägerin prinzipiell an ihn gebunden war.
  312. 27
  313. bb) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die vorstehend wiedergegebene Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Erteilung der Genehmigung noch umstritten gewesen ist. Es
  314. kommt daher in Betracht, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten von einer
  315. Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen ist oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat. Das rechtfertigt indes nicht, uneingeschränkt von einer Gewähr in dem Sinne auszugehen, dass ihn eine haftungsrechtliche Verantwortung für einen Vorgang träfe,
  316. der allein der Entscheidungsbefugnis der Klägerin unterlag.
  317. 28
  318. Dies gilt zum einen für den Aspekt, dass die Klägerin bei Abschluss des
  319. Kaufvertrags offenbar übersehen hat, einem Restitutionsberechtigten auf einen
  320. noch vor Ablauf der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu stellenden Antrag
  321. den Verkehrswert des Grundstücks nach § 3a Abs. 5 VermG erstatten zu müssen. Wie ausgeführt, war insoweit eine Genehmigung nicht erforderlich, so dass
  322. der abgeschlossene Kaufvertrag nicht bis zur Erteilung der Genehmigung
  323. schwebend unwirksam war. Der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat insoweit bewusst Verfügungen über volkseigenes Vermögen eigenen Regeln unterstellt, die eine Beteiligung von Rechtsaufsichtsbehörden ausschließen. Dann kann man aber den Zweck ihrer Mitwirkung nicht
  324. darin erblicken, im Interesse der Gemeinden eine Prüfung an Hand der hierfür
  325. einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.
  326. - 17 -
  327. 29
  328. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Frage, ob die Klägerin befugt war - sieht man von der vermögensrechtlichen Einkleidung des Sachverhalts einmal ab -, das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden
  329. Preis zu veräußern. Im Übrigen zeigt die Revision jedoch auch keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, soweit dieses eine Prüfung des vereinbarten
  330. Kaufpreises am Maßstab des § 49 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vorgenommen hat. Zwar erscheint es auf den ersten Blick ungewöhnlich, wenn man den
  331. von der Klägerin behaupteten, allerdings erst auf Nachfragen im Jahr 2001 beruhenden Verkehrswert von 120 DM/m² dem Kaufpreis von ca. 5,50 DM/m² gegenüberstellt. Das Berufungsgericht weist jedoch unter Bezugnahme auf § 2
  332. Abs. 2 DDR-KommVerf zu Recht darauf hin, dass die Klägerin befugt war, den
  333. angemessenen Wohnbedarf der Bevölkerung - auch außerhalb des sozialen
  334. Wohnungsbaus - zu fördern und zu diesem Zweck von der Regel abzuweichen,
  335. Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollem Wert zu veräußern. Zutreffend
  336. legt es auch zugrunde, dass sich den seinerzeit zur Genehmigung vorgelegten
  337. Vorgängen nicht entnehmen lasse, zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und
  338. einer damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe ein offensichtliches Missverhältnis. Da der Kaufvertrag schließlich für den Fall einer
  339. Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung die Abführung eines Mehrerlöses vorsah, durfte der Rechtsvorgänger des Beklagten von seinem Kenntnisstand von einer Genehmigungsfähigkeit im Sinn des § 49 Abs. 3 Buchst. b
  340. - 18 -
  341. DDR-KommVerf ausgehen. Dass die Gemeinde das Grundstück unter diesen
  342. Bedingungen an die Wohnungsbaugenossenschaft abgab, war für sie auch kein
  343. Problem.
  344. Schlick
  345. Wurm
  346. Kapsa
  347. Streck
  348. Dörr
  349. Vorinstanzen:
  350. LG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2004 - 4 O 533/03 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 U 59/04 -