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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 7/17
  4. vom
  5. 7. Juni 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB7.17.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert
  11. sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Böttcher
  12. beschlossen:
  13. Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten
  14. der Beklagten bis zum 31. Juli 2018 eine weitere Sicherheit in
  15. Höhe von 4.100,00 € zu leisten hat.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von
  20. 3.573.292,74 € zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zwischenurteil vom 6. Oktober 2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben,
  21. Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige
  22. Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen den von der Beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden sind. Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit.
  23. - 3 -
  24. II.
  25. 2
  26. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3, § 113 ZPO sind gegeben.
  27. 3
  28. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit
  29. für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsätzen vom 29. und 30. März 2016 erhoben. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 365.000 € nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der
  30. zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der
  31. Beklagten für drei Rechtszüge bemessen.
  32. 4
  33. Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für das Beschwerde- und
  34. das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde
  35. sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 € für die auf Seiten der
  36. Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV-RVG
  37. zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr.
  38. 7800 VV-RVG) angefallen (insgesamt 3.299,88 €). Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3502 VV-RVG nebst
  39. Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt
  40. 647,36 €). Hinzu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß
  41. Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (120 €). Hieraus errechnen sich
  42. - 4 -
  43. 4.067,24 €. Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte Betrag von
  44. 4.100,00 €.
  45. Herrmann
  46. Tombrink
  47. Liebert
  48. Remmert
  49. Böttcher
  50. Vorinstanzen:
  51. LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -