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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. III ZB 87/03
  5. vom
  6. 8. Januar 2004
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Kläger und Antragsteller,
  9. gegen
  10. Beklagte und Antragsgegnerin,
  11. - Prozeßbevollmächtigte
  12. II. Instanz:
  13. - 2 -
  14. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
  15. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
  16. Dr. Herrmann
  17. beschlossen:
  18. Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
  19. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
  20. Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S
  21. 3831/02 - wird zurückgewiesen.
  22. Gründe:
  23. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
  24. "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
  25. Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
  26. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
  27. "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
  28. - 3 -
  29. ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
  30. Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
  31. hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
  32. eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
  33. führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
  34. des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
  35. den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
  36. Es bliebe
  37. dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-
  38. dung nochmals zu überprüfen.
  39. Schlick
  40. Streck