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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. III ZB 86/03
  5. vom
  6. 8. Januar 2004
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Kläger und Antragsteller,
  9. gegen
  10. Beklagter und Antragsgegner,
  11. - Prozeßbevollmächtigte
  12. II. Instanz:
  13. - 2 -
  14. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
  15. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
  16. Dr. Herrmann
  17. beschlossen:
  18. Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
  19. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
  20. Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 2003 - 11 S 3703/03 wird zurückgewiesen.
  21. Gründe:
  22. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
  23. "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
  24. Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
  25. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
  26. "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
  27. - 3 -
  28. ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
  29. Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
  30. hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
  31. eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
  32. führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
  33. des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
  34. den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
  35. Das Landgericht hat allerdings Gelegenheit, das vorliegende Rechtsmittel als Gegenvorstellung zu behandeln und seine Entscheidung in dem
  36. Rahmen, in dem noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der
  37. Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben ist, zu überprüfen.
  38. Schlick
  39. Streck