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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. III ZB 71/15
  5. vom
  6. 7. Mai 2015
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und
  10. Reiter
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte
  13. Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
  14. Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. März 2015 (4 W 574/14): Zurückweisung der Gegenvorstellung
  15. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2015, durch den die sofortige
  16. Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage
  17. versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist;
  18. Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer
  19. Oberlandesgerichts vom 9. März 2015 (4 W 107/15), mit dem die sofortige Beschwerde des
  20. Antragstellers
  21. gegen
  22. die
  23. ihm
  24. Prozesskostenhilfe
  25. Entscheidung des Landgerichts Erfurt
  26. für
  27. eine
  28. Amtshaftungsklage
  29. versagende
  30. vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist - keine
  31. hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre
  32. unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur
  33. gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das
  34. Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen
  35. hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend
  36. gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH,
  37. Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
  38. Schlick
  39. Seiters
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Erfurt, Entscheidung vom 19.01.2015 - 10 O 1559/14 OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 W 107/15 -