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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. III ZB 50/01
  3. BESCHLUSS
  4. III ZB 51/01
  5. vom
  6. 11. Oktober 2001
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
  10. Galke
  11. beschlossen:
  12. Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
  13. Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die
  14. Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.
  15. April 2001 - 7 W 16/01 – und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 – wird
  16. zurückgewiesen.
  17. Gründe
  18. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen
  19. am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches
  20. unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern
  21. lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses
  22. Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
  23. keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der
  24. Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden
  25. Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
  26. Rinne
  27. Wurm