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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 38/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
  10. und Wöstmann
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
  13. Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.
  14. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  15. Gegenstandswert: 37.999,59 €
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.
  20. Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten
  21. Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage
  22. abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-
  23. - 3 -
  24. trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger
  25. sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen
  26. die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
  27. II.
  28. 2
  29. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,
  30. aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
  31. KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der
  32. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss
  33. vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung
  34. nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu
  35. einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen
  36. Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene
  37. Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen
  38. zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger
  39. - 4 -
  40. in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der
  41. Klageabweisung durch das Landgericht.
  42. Schlick
  43. Kapsa
  44. Herrmann
  45. Dörr
  46. Wöstmann
  47. Vorinstanzen:
  48. LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -