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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. III ZB 20/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 6. Juni 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
  9. Galke
  10. beschlossen:
  11. Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde “Einspruch” des Klägers
  12. gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I
  13. vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als
  14. unzulässig verworfen.
  15. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird
  16. zurückgewiesen.
  17. Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 €
  18. Gründe:
  19. Die gegen den angefochtenen Beschluß gem. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
  20. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist
  21. nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof
  22. zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen
  23. für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht
  24. vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint
  25. aussichtslos.
  26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  27. Rinne
  28. Wurm
  29. Dörr
  30. Kapsa
  31. Galke