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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 6/14
  4. vom
  5. 18. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch
  9. den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
  10. Reiter
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen
  13. den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die
  17. Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf
  18. Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung
  19. wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1
  20. Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung
  21. des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge
  22. und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen.
  23. 2
  24. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache
  25. keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft, insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht
  26. - 3 -
  27. habe das vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg
  28. versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht,
  29. stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar
  30. (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
  31. 3
  32. Soweit der Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht
  33. der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen
  34. Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
  35. Schlick
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 86 O 57/11 KG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 -
  38. Reiter