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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 27/14
  4. vom
  5. 30. April 2015
  6. in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
  7. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter
  8. Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
  9. beschlossen:
  10. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss
  11. vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  12. Gründe:
  13. 1
  14. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem
  15. angegriffenen Beschluss zugrunde
  16. liegenden Beratung das Vorbringen des
  17. Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
  18. Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29.
  19. Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten
  20. Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
  21. Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede
  22. stehenden Art die Unterschriften zweier Richter.
  23. 2
  24. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
  25. Sache nicht mehr rechnen.
  26. Herrmann
  27. Hucke
  28. Remmert
  29. Vorinstanzen:
  30. LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I-11 W 97/14 -
  31. Tombrink
  32. Reiter