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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 20/10
  4. vom
  5. 27. Januar 2011
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
  10. Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  13. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  15. 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
  18. 1
  19. Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  20. Daran fehlt es hier.
  21. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8
  22. 2
  23. Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
  24. 3
  25. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
  26. Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der
  27. Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die
  28. Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma-
  29. - 3 -
  30. chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s.
  31. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und
  32. Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2
  33. m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
  34. 4
  35. In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse
  36. an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend
  37. haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass
  38. dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 €
  39. angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D.
  40. -Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher
  41. Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.
  42. Schlick
  43. Vorinstanzen:
  44. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
  45. Tombrink