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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 11/15
- vom
- 23. April 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
- Reiter
- beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2015
- wird als unzulässig verworfen.
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 21. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
- Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.
- Oberlandesgerichts H.
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- und des
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- mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückge-
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- wiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 14. April 2015 die
- an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen
- Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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- II.
- 2
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- Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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- 3
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- 1.
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- Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich
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- unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015
- beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in
- der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,
- Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)
- oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder
- zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014
- - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April
- 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller
- beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung
- nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden
- Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte
- Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
- Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird zudem dadurch bestätigt,
- dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,
- im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.
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- Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
- Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;
- BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
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- 2.
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
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- unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde
- liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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- Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur
- unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt
- sind.
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- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
- Sache nicht mehr rechnen.
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- Schlick
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- Herrmann
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- Seiters
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- Wöstmann
-
- Reiter
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 02.01.2014 - 25 O 298/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2014 - I-11 W 16/14 -
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